Generell ist Leasing nur dann attraktiv, wenn die steuerliche Zurechnung des Gegenstandes an den Leasinggeber erfolgt. Nur dann ist eine laufende Absetzung der Leasingrate beim Leasingnehmer möglich. Nach der bisherigen Rechtslage kam es beim Vollamortisationsvertrag unter anderem dann zu einer Zurechnung zum Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betrug und der Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit um einen „wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden“ Betrag erworben werden konnte.
Wirtschaftlich nicht angemessener“ Betrag
Nunmehr wird der „wirtschaftlich nicht ausschlaggebende“ durch den „wirtschaftlich nicht angemessenen“ Betrag ersetzt. Wirtschaftlich angemessen ist ein Betrag, der zumindest den voraussichtlichen Verkehrswert zum Ende der Grundmietzeit erreicht. Dabei wird fingiert, dass der Verkehrswert grundsätzlich dem steuerlichen Buchwert am Ende der Grundmietzeit entspricht, von dem dann ein 20%iger Abschlag vorzunehmen ist.
Bei den Teilamortisationsverträgen (= Restwertleasing) kam es bisher dann zur Zurechnung zum Leasingnehmer, wenn der Restwert, im Falle einer Kaufoption des Leasingnehmers, erheblich niedriger als der voraussichtliche Verkehrswert war. Ab 1. Mai 2007 reicht aus, dass der Restwert unter dem Verkehrswert liegt. Ein erhebliches Unterschreiten ist nicht mehr notwendig. Auch hier wird fingiert, dass der Verkehrswert dem steuerlichen Buchwert abzüglich 20%igem Abschlag entspricht. Ein etwaiger niedrigerer Verkehrswert müsste durch Gutachten nachgewiesen werden.
Änderung hinsichtlich der Vorleistungen
Ab 1. Mai 2007 ist das Leasinggut jedenfalls dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn er während der Grundmietzeit – neben den laufenden Leasingraten – zusätzliche Leistungen von insgesamt mehr als 50% der Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) erbringt. Bisher betrug diese Grenze 75%.
Achtung
Die in den Einkommensteuerrichtlinien geregelten Kriterien für die Zuordnung von Leasingobjekten sind für die Rechtsprechung nicht bindend. Es ist somit nicht gesichert, dass die verschärften Zurechnungskriterien der Rechtssprechung auch genügen.