Mit der Neuregelung der NoVA wird der Anwendungsbereich für eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung oder Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland ausgedehnt. Abgesehen von den bereits bisher geregelten Fällen der gewerblichen Vermietung führt nach der neuen Rechtslage auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen zu einem Vergütungsanspruch.
Lieferung ins Ausland durch einen Fahrzeughändler
Darüber hinaus wird die Lieferung ins Ausland durch einen Fahrzeughändler in den Wirkungsbereich der NoVA-Vergütung einbezogen. Nicht unter die Begünstigung fällt demgegenüber die Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland durch einen Privaten. Die neue Bestimmung des NoVA-Gesetzes ist auf Vorgänge nach dem 31.12. 2006 anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist somit, dass für ein Fahrzeug der Vergütungstatbestand (erstmalig) nach dem 31.12. 2006 verwirklicht wird.
Rückvergütung der NoVA
Ausgelöst wird die NoVA, wenn ein Fahrzeug abgemeldet und ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Rückvergütung der NoVA kann frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind. Im Übrigen ist für die NoVA-Rückvergütung nachzuweisen, dass das Fahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt. Wurde die inländische Zulassung vor dem 1.1. 2007 beendet (Abmeldung z. B. im November 2006), kann die NoVA-Vergütung dann beansprucht werden, wenn die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland nachweisbar nach dem 31.12. 2006 erfolgt ist .