Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung größer als 25%
Solange einige von Seiten des Fiskus geforderte Bedingungen eingehalten werden, steht einer steuerlich vorteilhaften Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nichts im Wege. Eine aus Sicht der Finanz angemessene Firmenpension kann bis zu 80% des Letztbezuges des Geschäftsführers betragen. Zudem darf es beim Pensionsantritt nicht zu einer Überversorgung kommen. Der Geschäftsführer soll also nicht durch das Zusammentreffen der staatlichen Pension und der Firmenpension monatlich mehr Geld zur Verfügung haben, als in Zeiten seiner aktiven Tätigkeit. Zudem muss die Zusage der Firmenpension „fremdüblich“ sein und es ist darauf zu achten, dass die Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung sämtlicher Zuwendungen an den Gesellschafter) noch angemessen erscheint. Als dritte Bedingung wird eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage an den Geschäftsführer verlangt.
Rückstellung reduziert Steuer
Werden diese Kriterien erfüllt, kann die GmbH aufgrund der Pensionszusage eine Gewinn mindernde Pensionsrückstellung bilden und dadurch eine jährliche Steuerersparnis erzielen. Für die Bildung der Rückstellung fallen weder Lohnsteuer noch Lohnnebenkosten an. Die Firmenpension unterliegt beim Geschäftsführer erst bei Auszahlung der Steuerpflicht, wodurch die Steuerlast in die Zukunft und damit unter Umständen in eine geringere Progressionsstufe in der Pensionsphase als in der Aktivzeit verschoben wird.
Die Pensionsrückstellung war bis zum Herbst 2006 in halber Höhe durch Wertpapiere zu „sichern“ (Wertpapierdeckung). Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist dieses Erfordernis allerdings weggefallen. Gemäß dem derzeit vorliegenden Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2007 wird die gesetzliche Wertpapierdeckung für das Jahr 2007 in leicht adaptierter Form aber wieder eingeführt werden. Als Neuerung sieht der Entwurf zudem vor, dass zukünftig auch so genannte Rückdeckungsversicherungen auf das gesetzliche Deckungserfordernis angerechnet werden können.
Rückdeckungsversicherung
Die Rückdeckungsversicherungen dürfen die vom Unternehmen eingezahlten Beiträge anders als bei der Wertpapierdeckung auch bis zu 40% in Aktien oder anderen Kapitalanlagen mit schwankendem Ertrag veranlagen. Viele Unternehmen machen bereits jetzt von der Möglichkeit Gebrauch, die Firmenpensionen mittels einer Rückdeckungsversicherung abzusichern. Rückdeckungsversicherungen werden daher – sofern die geplante Änderung umgesetzt wird – wohl noch zusätzlich an Attraktivität gewinnen. Entschließt sich das Unternehmen zum Abschluss einer Versicherung zur Rückdeckung der Pensionsverpflichtung, wird in der Regel ein so genannter „Indirektvertrag“ abgeschlossen, bei dem die GmbH Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Anspruchsberechtigter ist. Letzteres deshalb, weil eine Anspruchsberechtigung des Geschäftsführers dazu führen würde, dass aus steuerlicher Sicht mit jeder Beitragszahlung ein steuerpflichtiger Zufluss beim Geschäftsführer bewirkt werden würde. Um aber dennoch eine Sicherstellung im Fall einer Insolvenz der GmbH zu gewährleisten empfiehlt es sich, den Anspruch aus der Versicherung an den Geschäftsführer zu verpfänden.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung bis zu 25%
Ein Geschäftsführer, der nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist, ist in der Regel steuerlich als Dienstnehmer zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht für ihn, zusätzlich zu der bereits bei wesentlich (> 25%) beteiligten Geschäftsführern dargelegten Variante die Möglichkeit, Beiträge in eine Pensionskasse einzuzahlen und die Firmenpension damit komplett aus dem Unternehmen auszulagern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch alle anderen Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern eine Firmenpension zugesagt wird. Auch hier stellen die in die Pensionskasse eingezahlten Beiträge beim Geschäftsführer keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Besteuert wird erst die Auszahlung der Pension aus der Pensionskasse. Bei der GmbH sind die Beiträge allerdings als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern damit die Steuerbemessungsgrundlage der GmbH.
Tipp: Welche Variante der Pensionsvorsorge für Sie als GmbH-Geschäftsführer in Ihrer individuellen Situation steuerlich optimal ist, sollten Sie unbedingt mit uns gemeinsam kalkulieren.