Die Bilanzierungspflicht tritt dann im zweitfolgenden Jahr ein, es wird somit ein Pufferjahr gewährt. Übersteigt der Umsatz in einem Jahr die Grenze von € 600.000, so tritt die Bilanzierungspflicht bereits im folgenden Jahr ein. Für Gesellschaften, die nicht schon vor 2007 zur handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet waren, stellt sich die Frage, inwieweit auch die Jahre vor Inkrafttreten des UGB zur Beurteilung der Bilanzierungspflicht heranzuziehen sind. Generell gilt, dass nur dann auf die Jahre vor 2007 abzustellen ist, wenn der Umsatz im Jahr 2006 die Grenze von € 400.000 überschritten hat. Das soll nun im Folgenden anhand von Beispielen beantwortet werden:
Praxisfragen zur Bilanzierungspflicht nach UGB
