Bei buchführungspflichtigen Betrieben und Einnahmen/Ausgaben-Rechnern ist unter bestimmten Voraussetzungen eine begünstigte Einkommensbesteuerung für Sanierungsgewinne vorgesehen. Bei Sanierungsgewinnen handelt es sich um den betrieblich bedingten Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung.
Die Steuerbegünstigung für solche Sanierungsgewinne besteht in einem Steuernachlass: Die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer verringert sich im gleichen Prozentausmaß, in dem auch die Gläubiger auf ihre Forderung verzichten. Beträgt etwa die Ausgleichsquote 40% und daher der Forderungsnachlass 60%, so wird auch die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer in Höhe von 60% nachgelassen.
Schuldnachlass ist Betriebseinnahme
In einem aktuellen Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates wurde nun klargestellt, dass auch bei pauschalierten Land- und Forstwirten der Schuldnachlass als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Der Nachlass von betrieblichen Verbindlichkeiten stellt im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahren oder eines außergerichtlichen Ausgleichs kein regelmäßiges Rechtsgeschäft dar und wird deshalb durch die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung nicht erfasst.
Daraus folgt für teilpauschalierte Forstwirte, dass sie vom Schuldennachlass nicht die pauschalen Betriebsausgaben (zwischen 20% und 70%) in Abzug bringen dürfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die angefallenen Rechtsgebühren, Kreditnebengebühren und Eintragungsgebühren in Abzug zu bringen. Für vollpauschalierte Betriebe gilt, dass der Schuldennachlass als gesonderte Betriebseinnahme – neben den vom Einheitswert pauschal abgeleiteten Gewinn – zum Ansatz kommt.