Da der Finanzdienstleistungs-GmbH kein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Umsatzsteuer auf die Geschäftsführer-Vergütung ein echter Kostenfaktor. Dazu kommt, dass Geschäftsführergehälter in aller Regel der Kommunalsteuerpflicht (3 %) unterliegen und der Dienstgeberbeitrag (4,5 %) sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (zwischen 0,36 und 0,4%) zu entrichten sind. Stellt die Umsatzsteuer für die Vergütung keinen reinen „Durchlaufposten“ dar, was bei der „unechten“ Umsatzsteuerbefreiung der Fall ist, fließt sie in die Bemessungsgrundlage dieser Lohnnebenkosten mit ein.
Finanzministerium gibt Entwarnung
Betroffen davon sind jene gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführer von GmbHs, die zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt sind, oder denen bei einer geringeren Beteiligung eine so genannte Sperrminorität zukommt, durch die sie verhindern können, dass ihnen von der Mehrheit der Gesellschafter im Hinblick auf die Führung der Gesellschaft Weisungen erteilt werden können.
Die seit 1.1.2007 geltende Kostenmehrbelastung auf Vergütungen von geschäftsführenden Gesellschaftern von „unecht“ umsatzsteuerbefreiten GmbHs wird nun rückwirkend wieder zurückgenommen. Daher kann die Verrechnung der Geschäftsführervergütung wie bisher ohne Umsatzsteuer erfolgen. Zu beachten ist allerdings, dass diese „Toleranzregelung“ nur bis 31.12.2008 gilt und danach vermutlich mit einer Umsatzsteuerpflicht zu rechnen ist.