Erzielen Sie als Apotheker oder Arzt allerdings auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (etwa aus einer Drogerie oder aus dem Verkauf von Kontaktlinsen) und sind Sie in der gewerblichen Sozialversicherung krankenversichert, so sind Sie automatisch der neuen Selbstständigenvorsorge zugeordnet und verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
Die Basis für die Bemessungsgrundlage bilden allerdings nur die Einkünfte aus der gewerblichen Nebentätigkeit. Wenn die Einkünfte aus der gewerblichen Nebentätigkeit in der Buchhaltung nicht vollständig getrennt erfasst werden (etwa nur die Umsatzerlöse) ist eine Schätzung der Kostenpositionen (z.B. anhand der Aufschlagssätze, zuzuordnendes Personal und Aufwendungen) vorzunehmen.
Sollten Sie bis zum 30. Juni 2008 keine Vorsorgekasse gewählt haben, nimmt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Zuteilung vor.