Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Standardsoftware, die auf Datenträgern geliefert wird und Individualsoftware. Im ersten Fall liegt eine Lieferung, im zweiten Fall eine sonstige Leistung vor. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass die Software auf elektronischem Weg (Internet) übermittelt wird. Dann liegt auch im Fall von Standardsoftware eine sonstige Leistung vor.
Übermittlung von Software im Inland
Die Übermittlung von Software im Inland ist im Inland steuerbar und nicht steuerbefreit. Der Steuersatz beträgt 20%. Anders ist der Fall, wenn Software in ein Drittland, also über die Grenzen der Europäischen Union hinweg, übermittelt wird. Wird Standardsoftware auf Datenträgern versendet, liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Bei Individualsoftware und Software, die über das Internet übermittelt wird, kommt es auf die Person des Empfängers an: bei Leistungen an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer, der seinen Wohnsitz im Drittland hat, liegt der Leistungsort im Drittland. Die Leistung ist in diesem Fall in Österreich nicht steuerbar. Dann sind die Umsatzsteuervorschriften des jeweiligen Drittlandes zu beachten. Ist der Empfänger hingegen ein Nichtunternehmer, der seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, so liegt auch der Leistungsort in Österreich. Die Leistung ist damit in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Unternehmer aus einem Drittland
Eine Sonderregelung gilt, wenn ein Unternehmer aus einem Drittland an einen Privatkunden mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der EU Software elektronisch übermittelt. In diesem Fall wird die Leistung nämlich am Empfängerort besteuert, die Leistung wird also in der EU besteuert. Bei der Übermittlung von Standardsoftware innerhalb der Europäischen Union kommt es auf die Person des Empfängers an. Ist der Empfänger ein Unternehmer, so liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor und die Steuerpflicht geht auf den Empfänger über. Ist der Empfänger hingegen eine Privatperson, so kommt es auf den Umfang der verschickten Standardsoftware an: wird Software nicht in großem Umfang versendet, so ist grundsätzlich österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Im anderen Fall ist die Software am Empfängerort, somit im anderen Mitgliedstaat, zu versteuren.
Standardsoftware im Gemeinschaftsgebiet
Auch bei der Übermittlung von Individualsoftware und bei der elektronischen Übermittlung von Standardsoftware im Gemeinschaftsgebiet kommt es auf die Person des Empfängers an. Einfach ist der Fall, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist. Dann wird die Leistung in Österreich erbracht und auch in Österreich versteuert. Ist der Empfänger hingegen ein Unternehmer, so liegt der Leistungsort im anderen Mitgliedstaat, wo die dortigen Rechtsvorschriften für die Umsatzsteuer zur Anwendung kommen. In den meisten Mitgliedstaaten kommt das so genannte „Reverse-Charge-System“ zur Anwendung. Dadurch geht die Steuerschuld vom österreichischen Rechnungsaussteller auf den Kunden im Mitgliedstaat über.