Sozialversicherung für Ärzte

Danach können sich Ärzte, die freiberuflich tätig sind, auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht ausnehmen lassen, wenn

  1. ihre jährlichen freiberuflichen Einkünfte € 4.093,92 (12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze) und
  2. ihr jährlicher freiberuflicher Umsatz € 30.000 (entspricht der Grenze für Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz) nicht übersteigen.

Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt aber jedenfalls bestehen, weshalb der Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen ist. 
Für Wohnsitzärzte, das sind Ärzte die weder eine Ordinationsstätte noch ein Dienstverhältnis haben, aber zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind (z.B. Praxisvertretungen, Betriebsärzte auf Honorarbasis), ist die sozialversicherungsrechtliche Kleinstunternehmerregelung nicht anwendbar.

Antrag mit „Sperrfrist“

Der Antrag ist neben der Einkommens- und Umsatzgrenze an eine „Sperrfrist“ geknüpft. Ein Antrag kann nur von jenen Personen gestellt werden, die entweder:

  • innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem FSVG/GSVG pflichtversichert waren, oder
  • das Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen 60) erreicht haben, oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre die Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinstunternehmer nicht überschritten haben.  

Wird ein Antrag gestellt, gilt die Ausnahme von der Versicherungspflicht ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung, außer es wurden im entsprechenden Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Versicherung in Anspruch genommen. In diesem Fall tritt die Befreiung erst mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats ein.

Wurde ein Antrag gestellt, und stellt sich nachträglich heraus, dass die Einkommens- und/oder die Umsatzgrenze im Kalenderjahr doch überschritten wurde, hat das die rückwirkende Wiedereinbeziehung in die Versicherung zur Folge, und die Beiträge sind nachzuentrichten.

Achtung

Beachten Sie bitte, dass mit der Ausnahme aus der Vollversicherungspflicht keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Besteht für Sie kein anderweitiger Versicherungsschutz, etwa auf Grund einer unselbstständigen Tätigkeit, müssen Sie im Krankheitsfall die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen.  

Sollte Sie als Arzt, etwa aufgrund einer unselbstständigen Beschäftigung in einem Krankenhaus, bereits laufend Beiträge über der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (2007: € 3.840/Monat) entrichten, sollte, um eine GSVG-Beitragsvorschreibung zu vermeiden, ein Antrag auf „Differenzvorschreibung“ gestellt werden. Auf diese Weise werden Ihnen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine FSVG-Beiträge vorgeschrieben. Ein Antrag auf Ausnahme aus der Versicherung aufgrund der „Kleinstunternehmerregelung“ ist in diesem Fall nicht mehr notwendig, weshalb auch die Einkünfte- und Umsatzgrenze nicht beachtet werden müssen.