Steuererleichterungen für Sturmopfer

Kosten, die durch die Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Solche Kosten sind etwa jene Aufwendungen, die für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen anfallen, Reparaturkosten für durch den Sturm beschädigte Gegenstände sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung von durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenständen.

Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen

Die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sind zur Gänze absetzbar. Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten jedoch nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die für die übliche Lebensführung benötigt werden – das ist etwa bei Zweitwohnsitzen oder Schwimmbädern nicht der Fall. Handelt es sich zwar um Gegenstände der üblichen Lebensführung, gehen die Kosten aber über den durchschnittlichen Standard hinaus, so sind sie nur bis zum Ausmaß des üblichen Standards zu berücksichtigen. Zudem existieren diverse betragliche Begrenzungen im Zusammenhang mit dem Wert des ersetzten Wirtschaftsgutes.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist die Vorlage der von der Gemeindekommission über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschrift (ausnahmsweise kann auch eine „Selbsterklärung“ beigebracht werden) sowie die Vorlage der Belege über die Kosten beim zuständigen Finanzamt. Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Subventionen, Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten.

Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Die von Sturmopfern erhaltenen Spenden und freiwilligen Zuwendungen sind bei den Spendenempfängern von der Einkommen- oder Lohnsteuer befreit. Auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (etwa wenn der Arbeitgeber einem betroffenen Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen gewährt) unterliegen nicht der Lohnsteuer.

Wird bei Unternehmen aus Anlass des Sturmes die Anschaffung von Wirtschaftsgütern öffentlich subventioniert (beispielsweise aus dem Katastrophenfonds), sind die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter um diese Subventionen oder katastrophenbedingten Zuwendungen zu kürzen.

Bei Unternehmen sind geleistete Geld- und Sachspenden (sowohl solche aus dem eigenen Warensortiment als auch zugekaufte gespendete Vermögensgegenstände) aller Art als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern sie zu einem Werbeeffekt führen. Ein Werbeeffekt ist bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung oder durch einen Spendenhinweis auf der Unternehmenshomepage gegeben. Spenden von Privatpersonen können weiterhin nicht steuerwirksam abgesetzt werden.