Steuerfreie Weihnachtsgeschenke

Als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendungen betrachten die Behörden Geschenke, wie sie „nach Ausmaß und Art“ allgemein – also nicht nur im einzelnen Betrieb – üblich sind. Lohnabgaben- und sozialversicherungsfreie Sachgeschenke sind neben den üblichen Geschenken wie Weinflaschen oder Geschenkpäckchen auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können sowie Goldmünzen oder Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht (z.B. Philharmoniker-Münzen). Bargeldzuwendungen gelten allerdings immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt. Vorsicht ist bei der Zuwendung von Autobahnvignetten geboten: Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien sieht nämlich Vignetten nicht als eine „kleine Aufmerksamkeit“ an, die üblicherweise im Rahmen von Weihnachtsfeiern geschenkt wird, und hat daher die Lohnsteuerfreiheit versagt.

 Auch die Weihnachtsfeier ist begünstigt

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Mitarbeiter und Jahr von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, also neben Weihnachtsfeiern auch Betriebsausflüge oder andere Betriebsfeiern.

Die Kosten für Sachgeschenke eines Jahres sind zusammenzurechnen, und soweit sie die € 186-Grenze je Mitarbeiter überschreiten, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Gleiches gilt für die Kosten für Betriebsveranstaltungen eines Jahres, die addiert die Grenze von € 365 je Mitarbeiter übersteigen.