Steuerliche Behandlung von Kursänderungen bei Fremdwährungsdarlehen

Da der Euro kontinuierliche Kurssteigerungen verzeichnet und sich als starke Währung international etabliert hat, denken gerade jetzt viele über eine vorzeitige Rückzahlung oder Konvertierung in eine andere Fremdwährung nach. Konvertieren bedeutet „eine Währung zum Wechselkurs gegen eine andere tauschen“. Dabei sollte das Problem einer möglichen Steuerpflicht bei vorzeitiger Rückzahlung oder einer Konvertierung nicht außer Acht gelassen werden. Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung einer möglichen Steuerpflicht ist dabei, ob der Kredit im privaten oder betrieblichen Bereich aufgenommen wurde.

Darlehen im privaten Bereich

Entsteht ein Kursgewinn durch Konvertierung, sind zwei Fälle denkbar:

  1. Bei Umwechslung in Eurodarlehen ist der erzielte Kursgewinn zu versteuern, sofern die Konvertierung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
  2. Wird hingegen ein Fremdwährungsdarlehen in ein anderes Fremdwährungsdarlehen umgewechselt (etwa Yen-Darlehen in ein SFR-Darlehen oder umgekehrt), so ist der daraus resultierende Gewinn nicht steuerbar und eine mögliche Spekulationsfrist spielt keine Rolle. Verluste können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, einzig eine Gegenverrechnung mit anderen Spekulationsgewinnen des selben Jahres ist zulässig

Betriebliches Darlehen

Im betrieblichen Bereich muss unterschieden werden ob der Betroffene ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist oder bilanziert.

  1. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt, dass Kursgewinne/Verluste aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens, egal ob in ein Eurodarlehen oder ein anderes Fremdwährungsdarlehen umgewechselt wird, zum Zeitpunkt der Konvertierung vorerst nicht steuerpflichtig sind. Die Versteuerung der Kursgewinne/Verluste wird entsprechend dem Zufluss-Abflussprinzip bis zur Tilgung des Darlehens aufgeschoben.
  2. Bei Bilanzierern tritt die Gewinn/Verlustverwirklichung und Steuerwirksamkeit in jedem Fall bereits im Konvertierungszeitpunkt ein.

 Anders als im privaten Bereich werden auch Verluste steuerlich anerkannt.