Gut ausgebildete Mitarbeiter sind das Potenzial jedes Unternehmens. Ständige Aus- und Weiterbildung trägt einerseits zur Qualitätssicherung im Unternehmen bei, andererseits wird die berufliche Entwicklung des Mitarbeiters gefördert.
Freibetrag für externe Aus- und Weiterbildung
Der externe Bildungsfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag in Höhe von 20% der vom Arbeitgeber getragenen Kosten für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bildungsmaßnahme im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein betriebliches Interesse wäre etwa dann nicht gegeben, wenn die Weiterbildungsmaßnahme primär im Interesse des Arbeitnehmers liegt, was zum Beispiel bei der Übernahme der Kosten für den Auto- oder Motorradführerschein der Fall ist. Die Erlangung des Führerscheins für LKW kann allerdings im betrieblichen Interesse des Unternehmens liegen. Als externe Aus- und Fortbildungseinrichtungen kommen beispielsweise das WIFI, Volkshochschulen, im Werkvertrag tätige Vortragende oder professionelle Seminarveranstalter in Frage, sofern diese die Bildungsmaßnahme einem unbestimmten Personenkreis anbieten.
Als Nachweis für die getätigten Aufwendungen bedarf es einer Rechnung. Geltend gemacht werden können lediglich die unmittelbaren Bildungsaufwendungen wie Kursgebühren, Kosten für Fachbücher, Skripten oder ähnliches, nicht aber Unterbringungskosten, Taggelder oder sonstige Verpflegungskosten.
Bildungsprämie
Der externe Bildungsfreibetrag senkt die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Da aus diesem Grund Unternehmen, die sich nicht in der Gewinnzone befinden, von der Förderung nicht profitieren können, gibt es als Alternative zum externen Bildungsfreibetrag die Bildungsprämie. Diese beträgt 6% der anfallenden Bildungsaufwendungen und wird direkt auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben.
Freibetrag für interne Aus- und Weiterbildung
Auch für Arbeitgeber, die die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen direkt im Unternehmen anbieten, gibt es eine steuerliche Begünstigung: den internen Bildungsfreibetrag, ein Steuerfreibetrag in Höhe von 20% der Kosten der innerbetrieblichen Bildungsaufwendungen. Auch hier ist gefordert, dass die Ausbildung im betrieblichen Interesse des Unternehmens liegt. Die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung muss einem Teilbetrieb vergleichbar sein, das bedeutet, sie muss von der sonstigen Tätigkeit des Unternehmens abgrenzbar sein und eine gewisse Selbstständigkeit und organisatorische Geschlossenheit aufweisen. Zudem ist Voraussetzung, dass diese unternehmenseigene Fortbildungseinrichtung ihre Leistung nur den eigenen Mitarbeitern (oder zusätzlich auch Mitarbeitern von Konzernunternehmen) anbietet. Die Vermittlung des Lehrinhaltes hat in formalisierter und organisierter Form (Kurs, Seminar, Lehrgang) stattzufinden und muss nachweisbar sein – etwa durch Teilnehmerlisten oder Einladungen.
Der interne Bildungsfreibetrag steht pro Kalendertag maximal für Kosten in Höhe von € 2.000 zu, der maximale Freibetrag beträgt daher pro Kalendertag € 400 (2.000 x 20%). Dauert die Veranstaltung nicht länger als vier Stunden, reduziert sich diese Höchstbetrag auf € 1.000.