Steuerliche Folgen beim Verkäufer
Bei der Veräußerung des Betriebes sind vom Verkäufer die stillen Reserven aufzudecken, ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter und abzüglich der Veräußerungskosten. Außer Ansatz bleibt dabei der auf den Wert des Grund und Bodens entfallende Anteil des Veräußerungsgewinnes, sofern die Veräußerung nicht innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anschaffung) erfolgt.
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes hat immer anhand einer Bilanz zu erfolgen. Wurde das Betriebsergebnis bisher durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung ermittelt, so ist noch vor der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zum Veräußerungsstichtag ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich zu unterstellen und ein Übergangsergebnis zu ermitteln.
Dieses ist im Jahr der Betriebsveräußerung ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass auf Grund der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bzw. Teilpauschalierung) bisher nicht versteuerte Erträge oder nicht berücksichtigte Aufwendungen, die im System des Betriebsvermögensvergleichs in weiterer Folge unberücksichtigt bleiben würden, steuerlich erfasst werden. Für die Ermittlung des Übergangsergebnisses sind daher insbesondere Forderungen, geleistete Anzahlungen sowie Vorräte zu summieren und Verbindlichkeiten und erhaltene Anzahlungen abzuziehen.
Steuerliche Folgen beim Käufer
Der Erwerber hat die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Kosten als Anschaffungskosten anzusetzen und die Anlagegüter über eine gegebenenfalls neu festzusetzende Nutzungsdauer abzuschreiben. Übersteigt die Gegenleistung den Wert des übernommenen Vermögens, ist zudem ein Firmenwert anzusetzen und über 15 Jahre verteilt abzuschreiben. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind nur das Anlagevermögen, der Firmenwert sowie die Geldpositionen zu aktivieren. Die anteiligen Anschaffungskosten für Vorräte und Forderungen sind sofort aufwandswirksam.„