Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich um nicht steuerbare Zahlungen. Es ist daher diesbezüglich keine Steuerpflicht gegeben. Aus der Sicht der Einkommensteuer gab es in jüngster Vergangenheit ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Hier wurde von einem teilpauschalierten Landwirt der Standpunkt vertreten, dass die zugeflossenen Zuschüsse der AMA aus Mitteln der Europäischen Union nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart „Land- und Forstwirtschaft“ zu beurteilen sind.
AMA-Zuschüsse einkommensteuerpflichtig
Die Finanzbehörde hat sich dieser Rechtsansicht nicht angeschlossen und in weiterer Folge die AMA Zuschüsse als einkommensteuerpflichtig behandelt. Als Betriebseinnahmen sind nämlich alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich im fortgesetzten Verfahren der Meinung der Finanzbehörde an.
Zur Klarstellstellung: Im Rahmen der Vollpauschalierung (landwirtschaftlicher Einheitswert ≤ € 65.500) sind die AMA Zuschüsse im Grundbetrag (Einheitswert x 39 %) enthalten und nicht gesondert anzusetzen.

