Technische Büros: „Gewerbe“ oder „Freie Berufe“?

Die Zugehörigkeit der beruflichen Tätigkeit zu der Einkunftsart „Selbstständige Arbeit“ oder „Gewerbebetrieb“ ist von Bedeutung, da bestimmte steuerliche Begünstigungen an die jeweilige Einkunftsart geknüpft sind. In der Vergangenheit war es die – bereits vor mehr als 10 Jahren abgeschaffte – Gewerbesteuer, die nur auf gewerbliche Einkünfte eingehoben wurde. Viele Steuerpflichtige haben daher versucht, Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ zu erzielen und somit der Gewerbesteuer zu entgehen. Heute ist die Lage genau umgekehrt. Da die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne zwar für Gewerbetreibende aber nicht für Selbstständige offen steht, ist es vorteilhafter, unter die Einkunftsart „Gewerbebetrieb“ zu fallen.

Einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit

Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit dem gesamten Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers entspricht. Jedoch muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfassen, zu dem die einschlägigen Vorschriften über den Beruf eines Ziviltechnikers berechtigen. Entscheidend ist, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das üblicherweise die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet. Umfasst die Tätigkeit nur einen Teilbereich eines umfassenden Berufsbildes, so ist für das Vorliegen des Ähnlichkeitstatbestandes entscheidend, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem vergleichbar ist, das üblicherweise die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet.

Mit anderen Worten: Es betrifft Ziviltechniker, die nicht nur diese Tätigkeit ausüben, sondern sich zudem auf diesen Tätigkeitsbereich beschränken bzw. spezialisiert haben.

 Beispiele

So ist etwa der nur planende Baumeister oder die Planung von Bauvorhaben unter gleichzeitiger Übernahme der Bauaufsicht eine ziviltechnikerähnliche Tätigkeit, da es auch Architekten (Ziviltechniker) gibt, die ausschließlich diese Tätigkeiten ausüben. Hingegen ist eine auf Bauaufsicht beschränkte Tätigkeit nicht ziviltechnikerähnlich, weil eine derartige Spezialisierung bei Ziviltechnikern nicht üblich ist. Gleich verhält es sich bei nur planenden Installateuren, Landschafts- und Innenarchitekten oder Büros für technisches Zeichnen.

Achtung bei technische Büros

Bei technischen Büros muss in Einzelfall geprüft werden, ob eine ziviltechnikerähnliche Tätigkeit vorliegt oder nicht. Grundsätzlich wären technische Büros darunter zu subsumieren. Technische Büros, die Arbeiten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz durchführen, sind hingegen nicht ziviltechnikerähnlich und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Somit haben diese die Möglichkeit, die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne in Anspruch zu nehmen.