Im Falle eines dauerhaften Wertverlusts muss oder kann der Unternehmer seine Beteiligung abschreiben. Im Rahmen der Bewertung von Beteiligungen besteht jedoch für alle Bilanzierer das Wahlrecht, eine Teilwertabschreibung auch vorzunehmen, wenn der Wertverlust nicht von Dauer ist. Hat daher eine Beteiligung an Wert verloren, darf eine sogenannte Teilwertabschreibung vorgenommen werden, die zu einer Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und somit zu einer Senkung der Steuerlast führt.
Hälfte der Teilwertabschreibungen geht verloren
Laut dem Budgetbegleitgesetz 2011 kürzen künftig vorzunehmende Teilwertabschreibungen oder sonstige Substanzverluste (etwa Veräußerungs- und Abschichtungsverluste), sofern sie nicht mit Veräußerungsgewinnen oder mit Zuschreibungen bei Beteiligungen gegenverrechnet werden können, nur noch zur Hälfte die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die andere Hälfte der Teilwertabschreibung oder des Substanzverlustes geht unwiderruflich verloren.
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 wurde nunmehr festgelegt, dass diese Bestimmung am 1. April 2012 in Kraft tritt. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 hält jedoch eine weitere Überraschung in diesem Zusammenhang bereit. War es bisher so, dass diese Verschärfung lediglich für Beteiligungen in Kraft treten sollte, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben wurden, soll nun die eingeschränkte Verwertung der Teilwertabschreibung und sonstigen Substanzverluste für alle Beteiligungen im Betriebsvermögen gelten, unabhängig von deren Anschaffungszeitpunkt.
Wahlrecht einer Teilwertabschreibung ausüben?
Daher ist nun besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob im Rahmen der Bewertung von Beteiligungen nicht das Wahlrecht einer Teilwertabschreibung ausgeübt werden sollte, da zukünftige Teilwertabschreibung oder Substanzverluste nur noch zur Hälfte die Bemessungsgrundlage reduzieren. Ähnliche Überlegungen gelten für den vorzeitigen Verkauf von unrentablen Beteiligungen.“