Ein Versicherungsvertreter ist jemand, der von einem Versicherer ständig damit beauftragt ist, Versicherungen zu vermitteln. Obwohl der Versicherungsmakler diese Voraussetzung eigentlich nicht erfüllt, ist die Befreiungsbestimmung für Versicherungsvertreter laut Finanzverwaltung auch auf den Versicherungsmakler auszudehnen. Begründet wird dies mit den andernfalls bestehenden Wettbewerbsnachteilen für selbstständig tätige Versicherungsvertreter. Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer würde nämlich bei den Leistungsempfängern (Bausparkassen oder Versicherungen) mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug „hängen bleiben“. Selbstständig Tätige wären somit gegenüber unselbstständig tätigen Versicherungsvertretern schlechter gestellt.
Die Umsatzsteuer, die dem Versicherungsmakler etwa für Büromiete oder EDV in Rechnung gestellt wird, kann dann allerdings nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Inkassotätigkeit, Kundenbetreuung, Abwicklung und laufende Betreuung
Generell umfasst die Umsatzsteuerbefreiung nicht nur die eigentliche Vermittlung von Versicherungsverträgen, sondern auch die Beratung in damit im Zusammenhang stehenden finanziellen und steuerrechtlichen Fragen. Befreit sind auch Umsätze, die aus Inkassotätigkeit, Kundenbetreuung, Abwicklung und laufender Betreuung der Verträge sowie Werbetätigkeit erzielt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich jeweils um eine Nebenleistung zur eigentlichen Vermittlungstätigkeit handelt. Eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung liegt unter anderem dann vor, wenn die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden kann. Ob die Nebenleistung getrennt in Rechnung gestellt wird oder nicht, ist nicht entscheidend.
An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen
In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt, dass die Steuerbefreiung auch für eng im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages stehende Leistungen gilt. Allerdings ist dies laut VwGH dann nicht mehr gegeben, wenn von einem Versicherungsmaklerbüro neben der eigentlichen Versicherungsleistung (Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) auch Leistungen, die in der Durchführung der An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen und der Überbringung der Kfz-Kennzeichen bestehen, erbracht werden. Diese Leistungen sind nicht so eng verbunden, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung erbracht werden könnte. Die Leistung der Versicherungsvermittlung und die Leistung der Kfz-An-, Ab- und Ummeldung könnte auch von verschiedenen Personen erbracht werden. Dies spricht gegen das Vorliegen von – ebenfalls steuerfreien – Nebenleistungen.
Tipp
Sind Sie Versicherungsvertreter, so empfehlen wir Ihnen mit uns zu untersuchen, ob tatsächlich alle von Ihnen neben der eigentlichen Versicherungsvermittlung erbrachten Leistungen, die sie bisher steuerbefreit behandelt haben, noch als Nebenleistungen anzusehen sind.