Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit?

Unechte Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass der Arzt auf sein Honorar keine 20% Umsatzsteuer aufschlagen muss, er darf sich aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer von den anfallenden Kosten abziehen.  

Folgende Umsätze aus der Erstellung von ärztlichen Gutachten unterliegen ab 1.1.2007 dem Steuersatz von 20%: 

  • Die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
  • Ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  • Psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken
  • Ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
  • Sämtliche ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren wie etwa

– ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen

– ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler

– ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbs-unfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen

– ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung.

Die Ausnahme von der Ausnahme

Ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie etwa Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder der Haftvollzugstauglichkeit, sind umsatzsteuerbefreit. 

Erbringt ein Arzt ab dem 1.1.2007 eine der oben genannten Leistungen, so muss er auf sein Honorar 20% Umsatzsteuer aufschlagen, um die Umsatzsteuer nicht aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Die Umsatzsteuer ist natürlich auch an das Finanzamt abzuführen. Grundsätzlich erfolgt die Abfuhr der Umsatzsteuer monatlich. Liegt der Gesamtumsatz aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit im Vorjahr unter € 22.000, kann die Umsatzsteuer auch vierteljährlich an das Finanzamt gezahlt werden. Die Umsatzsteuer ist dabei immer eineinhalb Monate später (z.B. für den Februar 2007 bis 15. April) zu leisten. Weiters müssen jene Ärzte, deren Gesamtumsatz aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit im Vorjahr € 100.000 überschritten hat, eine Umsatzsteuervoranmeldung für jene Monate einreichen, in denen sie Entgelt für oben genannte umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten haben.

Eine positive Konsequenz ist immerhin, dass sich der Arzt Vorsteuerbeträge aus Vorleistungen, die der umsatzsteuerpflichtigen Gutachtertätigkeit zuzuordnen sind, abziehen kann. Bei nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen kann eine Aufteilung, etwa nach dem Umsatzverhältnis, überlegt werden.