Eine GmbH kann sehr interessant für ein Unternehmen mit hohen Gewinnen sein. Wenn das Unternehmen aber niedrige Gewinne oder gar Verluste schreibt, so ist die GmbH sehr kostspielig. Oft wären Unternehmer daher gut beraten, ihre GmbH in ein Einzelunternehmen umzuwandeln. Seit einigen Jahren kann nämlich nicht nur die GmbH, sondern auch ein Einzelunternehmer einen gewerberechtlichen Geschäftsführer anstellen. Die GmbH ist daher aus rein gewerberechtlichen Gründen nicht mehr notwendig.
Verringerung des Unternehmensumfanges
Bei Verringerung des Unternehmensumfanges und mäßigen Gewinnen, fällt in der GmbH unnötigerweise Mindestkörperschaftsteuer an. Sollte die GmbH über die Jahre hohe steuerliche Verlustvorträge und Mindestkörperschaftsteuer-Guthaben angesammelt haben, so kann durch einen Rechtsformwechsel (Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen) erreicht werden, dass die steuerlichen Verlustvorträge auf den Einzelunternehmer übergehen und von diesem gegen andere steuerpflichtige Gewinne verrechnet werden können. Mindestkörperschaftsteuer-Guthaben der GmbH werden dann für den Einzelunternehmer verwertbare Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Wird allerdings zu spät umgewandelt – wenn etwa kein laufender Geschäftsbetrieb mehr vorliegt – sind auch die steuerlichen Verlustvorträge oft verloren. Voraussetzung für eine Umwandlung ist nämlich, dass ein Geschäftsbetrieb vorliegt.
Auch die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (bis zu € 100.000 pro Jahr) für bilanzierende Einzelunternehmer und Personengesellschaften sollte nicht unbeachtet bleiben. Nach individueller Prüfung ist sie ein Grund mehr, von der GmbH in ein bilanzierendes Einzelunternehmen zu wechseln.
Ablauf der Umwandlung
Bei der Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen wird der Betrieb vom Einzelunternehmer fortgeführt. Zivilrechtlich liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Der Einzelunternehmer tritt in die Verträge mit allen Vertragspartnern der GmbH ein und übernimmt daher auch sämtliche Schulden der GmbH. Die juridischen Konsequenzen einer solchen Umwandlung sollten also zuvor genau geprüft werden!
Etwaige in der GmbH bestehende Gewinne und Gewinnrücklagen gelten im Zeitpunkt der Umwandlung als an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die 25%ige Kapitalertragsteuer wird daher fällig. Durch die Umwandlung auf den Einzelunternehmer geht die GmbH unter. Geschäftsführerverträge oder Mietverträge zwischen dem Einzelunternehmen und dem bisherigen GmbH-Gesellschafter sind daher nicht mehr möglich.