Vermeidung von Gerichtsgebühren bei Änderungen des Firmenwortlautes

Bereits vor dem 1. Jänner 2007 eingetragene Unternehmer, die bisher keinen Rechtsformzusatz geführt haben (Einzelunternehmer oder Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, in deren Firma nicht der Rechtsformzusatz „OHG“ oder „KG“ enthalten war), haben den Rechtsformzusatz bis spätestens 31. Dezember 2009 zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

Einzelunternehmer konnten bisher als Firma nur eine Namensfirma wählen, nach neuer Rechtslage steht ihnen auch die Möglichkeit einer Sach- oder einer Fantasiefirma offen. Als Rechtsformzusatz müssen Einzelunternehmer nunmehr entweder die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ bzw. „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“ verwenden.  

Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften 

Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften können ebenfalls zwischen einer Namens-, Sach- oder einer Fantasiefirma wählen. Auch sie haben zwingend einen Rechtsformzusatz zu führen („Offene Gesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“ bzw. „KG“). Nur Offene Handelsgesellschaften, die bereits vor dem 1. Jänner 2007 den Rechtsformzusatz „OHG“ in ihrem Firmenwortlaut geführt haben, können diesen Zusatz ohne Änderung weiterführen.

Eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) können ab dem 1. Jänner 2007 nicht mehr gegründet werden. Ihnen stehen somit nur mehr die Rechtsformen der Offenen Gesellschaft (OG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) offen. Vor dem 1. Jänner 2007 eingetragene OEGs und KEGs gelten ab dem 1. Jänner 2007 als OG bzw. KG. Sie haben bis zum 1. Jänner 2010 in ihrer Firma den neuen Rechtsformzusatz „OG“ bzw. „KG“ beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. 

Tipp: Änderung der Rechtsform bis 1. Jänner 2010

Bei bereits vor dem 1. Jänner 2007 protokollierten Firmen sind die entsprechenden Rechtsformzusätze bis spätestens 1. Jänner 2010 zu verwenden und zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Langt die Anmeldung vor diesem Zeitpunkt beim Firmenbuchgericht ein und betrifft sie lediglich den Rechtsformzusatz, so ist die Anmeldung von den Gebühren befreit! Wird mit der Anmeldung auch die Firma oder der Sitz geändert, so sind die Eingabegebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz zu entrichten.

Kommen die betroffenen Unternehmer ihrer Eintragungspflicht nicht rechtzeitig nach, so wird eine Eintragungssperre verhängt und es werden keine weiteren Eintragungen in das Firmenbuch vorgenommen.