Verpflichtung zur Einbehaltung von Abzugssteuer bei Zahlungen an Steuerausländer

Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige unterliegen oft der Verpflichtung zur Einbehaltung von Abzugssteuer. Dies gilt etwa für Lizenzgebühren, Beratungs-, Vortrags-, Künstler- und Architektenhonorare sowie Aufsichtsrats- und Gestellungsvergütungen. Der Abzugssteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen oder der Gewinnanteile. Werbungskosten und Betriebsausgaben, die dem Steuerausländer im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einkünfte erwachsen, können nicht abgezogen werden. Der Steuersatz beträgt 20%.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein allenfalls anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann einen niedrigeren Steuersatz vorsehen oder die Abzugssteuer auf Null reduzieren. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Abzugssteuer wird in voller Höhe einbehalten, der beschränkt Steuerpflichtige kann die Differenz zu dem im DBA vorgesehenen Steuersatz im Rückerstattungsweg rückfordern.
  2. Es erfolgt eine unmittelbare Entlastung an der Quelle, nur der im DBA vorgesehene Prozentsatz wird einbehalten. Die Entlastung an der Quelle kann durch Vorlage der dafür vorgesehenen Formulare ZS-QU 1 (für natürliche Personen) bzw. ZS-QU2 (für juristische Personen) erreicht werden. Zusätzlich ist eine vom ausländischen Staat ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich.

Möglichkeit der Kostenberücksichtigung nach neuer Rechtslage

Im Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist vorgesehen, dass die mit (Betriebs)Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) von den (Betriebs)Einnahmen abgezogen werden können, wenn der beschränkt Steuerpflichtige (der im EU-/EWR-Raum ansässig sein muss) vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Abzugssteuer seine Ausgaben mitgeteilt hat. Für den Abzugsverpflichteten (= inländischer Zahlungsverpflichteter) soll es nach neuer Rechtslage folgende Wahlmöglichkeiten geben:

  1. Er kann wie bisher den Steuerabzug in Höhe von 20% der Bruttozahlungen vornehmen oder
  2. Er kann anstelle der Bruttoeinkünfte nur die Nettoeinkünfte (also unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben oder .Werbungskosten) berücksichtigen, wenn ihm der Steuerschuldner seine Ausgaben mitteilt. Im zweiten Fall kommt allerdings nicht der lineare Steuersatz von 20% sondern 35% (bei Zahlungen an natürliche Personen) bzw. der Körperschaftsteuertarif von 25% (bei Zahlungen an juristische Personen) zur Anwendung.

Achtung!
Einen Abzug der Ausgaben sollte der Abzugsverpflichtete nur nach eingehender Prüfung auf Richtigkeit dieser Ausgaben vornehmen, da er für die Steuer haftet! Berücksichtigt der Abzugsverpflichtete die Ausgaben nicht, so kann der ausländische Steuerpflichtige diese Ausgaben im Veranlagungsverfahren geltend machen. Wir stehen Ihnen in der Beratung dieser komplexen Materie jedenfalls gerne zur Verfügung.