Mit dieser Maßnahme will der Finanzminister die mit 1.1.2001 in Kraft getretenen steuerlichen Einschränkungen (wie etwa den Entfall des IFB oder die Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlustvorträgen) möglichst rasch budgetwirksam machen. Wenn das Finanzamt Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer- vorauszahlungen für die Jahre ab 2001 aus dem Einkommen des Jahres 2000 oder von früheren Veranlagungen abgeleitet hat, steht Ihnen folgende Geldbeschaffungsaktion des Fiskus ins Haus:
- Bei der Berechnung des Vorauszahlungsbetrages wird zunächst berücksichtigt, dass ein allfälliger Verlustvortrag ab dem Jahr 2001 nur mehr in Höhe von 75% der Einkünfte des betreffenden Jahres abgezogen werden darf.
- Über die Valorisierungszuschläge von 4% bzw. 5% hinaus, werden die Vorauszahlungsbeträge danach noch um folgende „Sonderzuschläge“ erhöht:
- bei Vorauszahlungsbeträgen bis S 200.000,- um 5%,
- bei Vorauszahlungsbeträgen über S 200.000,- bis S 500.000,- um 10%,
- bei Vorauszahlungsbeträgen über S 500.000,- um 20%.
Selbst wenn sich aus den Verhältnissen des letztveranlagten Jahres eine Vorauszahlung von Null ergäbe, errechnet sich der Vorauszahlungsbetrag für Jahre ab 2001 aus dem arithmetische Mittel der veranlagten Einkommen- oder Körperschaftsteuer der letzten fünf Jahre – erhöht um die in Punkt 2 angeführten „Sonderzuschläge“. Proteste der Steuerberater Die Überfallsaktion des Finanzministers hat natürlich zu heftigen Protesten der Steuerzahler und der Steuerberater geführt. Das Finanzministerium hatte es nicht einmal der Mühe wert gefunden, die Interessenvertretung der Steuerberater zu informieren. Erst als die erste Welle an Vorauszahlungs- bescheiden bereits versendet war, fand die Finanz es der Mühe wert, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu informieren. Diese hat natürlich sofort protestiert und konnte in zähen Verhandlungen mit den Vertretern des Finanzministeriums einige Erleichterungen durchsetzen. Vereinbart wurde etwa, dass ein Teil der bereits versendeten Vorauszahlungs- bescheide wieder zurückgenommen wird. Dabei handelt es sich vor allem um Vorauszahlungsbescheide in bestimmten Mindestkörperschaftsteuer-Fällen sowie um bestimme Konstellationen der 5-Jahres-Durchschnittsberechnung. Herabsetzungsantrag möglich Wenn Sie bereits einen Vorauszahlungsbescheid erhalten haben und dieser auch nicht zurückgenommen worden ist, können Sie beim Finanzamt um Herabsetzung der Vorauszahlung ansuchen. Vor zu viel Optimismus sei jedoch gleich gewarnt: Zum Budgetbegleitgesetz 2001 ist ein Erlass ergangen, der den Finanzbeamten bei der Herabsetzung der Vorauszahlungen nur einen sehr begrenzten Spielraum lässt. Nur Kleinbetriebe sowie Bezieher außerbetrieblicher Einkünfte können mit einer Herabsetzung rechnen. Mit dieser Regelung ist den Beamten des Finanzministeriums jedenfalls wieder ein guter Wurf in Richtung „hastige Geldbeschaffung“ geglückt. Man kann gespannt sein, was im Ministerium noch alles ausgebrütet wird.

