Eine seitens des Finanzministeriums getroffene Regelung ermöglicht nunmehr Vermietern, Ihre Jahresrechnungen bereits zu Beginn des jeweiligen Jahres auszustellen. Die Vorschreibung des Mietzinses für das Kalenderjahr 2003 mittels einer Rechnung in der Form „Der Mietzins für das Kalenderjahr 2003 beträgt monatlich € 1.000,- zuzüglich € 100 Umsatzsteuer“ würde den Mieter daher zum Vorsteuerabzug entsprechend seiner Zahlung berechtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für Pacht-, Wartungs- oder ähnliche Leistungen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei einer solchen Jahresrechnung ist das Anführen der UID-Nummer, des Ausstellungsdatums, einer fortlaufenden Rechnungsnummer und des Steuersatzes, wenn der Rechnungsbetrag über € 150,- liegt.
Vorschreibungen mit Dauerrechnungen““
