Vorsteuer kann geltend gemacht werden, wenn die Leistung erbracht und darüber eine entsprechende Rechnung gelegt wurde. Als Leistungs- oder Lieferzeitpunkt gilt dabei der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Gegenstand. Bei Werklieferungen in der Bauwirtschaft wird hinsichtlich des Lieferzeitpunktes generell auf den Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes an den Leistungsempfänger abgestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abnahme durch den Auftraggeber förmlich (etwa durch Übergabe der Schlüssel) oder durch schlüssiges Verhalten – wie durch Benützung – erfolgt.
Lieferung einzelner Teile des Bauwerkes
Unter gewissen Voraussetzungen wird in der Bauwirtschaft die Werklieferung nicht im Ganzen durchgeführt, es werden stattdessen einzelne Teile des Bauwerkes geliefert. Die Bedingungen, die dabei erfüllt werden müssen, sind:
- Die geschuldete Werklieferung ist nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar
- Die Teile der Werklieferung werden abgenommen. Wird nur das Gesamtwerk, nicht aber die einzelne Teilleistung abgenommen, findet kein Übergang der Verfügungsmacht an der Teilleistung vor.
- Vor der Abnahme ist vereinbart worden, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist. Wird eine Pauschalsumme für das gesamte Werk vereinbart, so kann man davon ausgehen, dass die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im Ganzen geschuldet wird.
- Das Teilentgelt wird gesondert und endgültig abgerechnet. Erfolgen die Teilabrechnungen nur vorläufig und wird erst am Ende endgültig abgerechnet, so liegt keine Teilabrechnung vor.
Tipp
Natürlich müssen auch bei Anzahlungsrechnungen die gängigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein. Um bei der steuerlichen Betriebsprüfung Diskussionen zu vermeiden, ist zudem eine möglichst präzise Ausformulierung der zu erbringenden Bauleistungen sowie deren Abrechnung im Bauauftrag dringend zu empfehlen. Die Qualifizierung der Rechnung ist entscheidend für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges.