Vorsteuerabzug einer GmbH & Co KG

Generell gilt, dass nur Unternehmern der Vorsteuerabzug zusteht. Die Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt dabei derjenige, der  

  • selbstständig
  • eine nachhaltige Tätigkeit
  • zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig. Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und die Lieferung oder Leistung bereits erbracht wurde.

Gesellschafter grundsätzlich keine Unternehmer

Gesellschafter einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich keine Unternehmer. Die Gesellschafterstellung reicht für die Unternehmereigenschaft nicht aus. Auch die Geschäftsführertätigkeit für eine Personengesellschaft begründet keine unternehmerische Tätigkeit, da die Leistung (Geschäftsführung) nur aus der gesellschaftsrechtlichen Funktion entspringt und somit keinen Leistungsaustausch bewirkt. Der Geschäftsführer handelt lediglich als Vertreter des Unternehmens. Dabei ist es irrelevant, ob der Geschäftsführer der Personengesellschaft eine natürliche Person oder eine GmbH ist und ob für die Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung gezahlt wird.

Ausnahme für die GmbH & Co KG

Werden Leistungen an den Geschäftsführer erbracht, so geht die Vorsteuer trotz der fehlenden Unternehmereigenschaft dennoch nicht verloren: Da die Geschäftsführertätigkeit es der Gesellschaft erst ermöglicht, ihre unternehmerische Tätigkeit zu entfalten, gelten die Leistungen nicht an den Geschäftsführer, sondern an die Gesellschaft erbracht. Der Vorsteuerabzug steht daher der Gesellschaft zu. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die Rechnung auf die Gesellschaft lautet.

Bei der GmbH & Co KG macht die Finanzverwaltung eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Vorsteuer nur dann von der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, wenn auch die Rechnung auf die Gesellschaft lautet. Somit kann auch eine auf die Komplementär-GmbH ausgestellte Rechnung bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung der KG berücksichtigt werden. Die Rechnung kann somit bei der GmbH & Co KG auch auf die GmbH und nicht zwingend auf die KG lauten.