Vorsteuerabzug für Opel Zafira

Laut einer Verordnung des Finanzministers steht für Kleinbusse der Vorsteuerabzug zu. Kleinbusse sind Fahrzeuge, die ein kastenwagenförmiges Äußeres besitzen und die Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen aufweisen. Das Finanzministerium hat das kastenförmige Aussehen unter anderem anhand der absoluten Länge, Breite und Höhe des Fahrzeugs beurteilt. Fahrzeuge, bei denen das kastenwagenförmige Äußere bejaht wird, werden in die „Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge“ aufgenommen.

Der Opel Zafira erreicht die von der Finanzverwaltung festgesetzte Mindestlänge, -breite und –höhe nicht, der Vorsteuerabzug wurde aberkannt. In seiner Erkenntnis vom September 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht jedoch nicht geteilt und hat die von der Finanzverwaltung angewendeten Kriterien zur Beurteilung des kastenförmigen Aussehens als unzulässig angesehen. Das Abstellen auf gewisse Mindestmaße bei Länge, Breite und Höhe des Fahrzeugs ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt.

Neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof?

Trotz des vorliegenden Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses hält die Finanzverwaltung an Ihrer bisherigen Rechtsauslegung fest. Auch wenn man von den Abmessungen absehe, weise der Opel Zafira laut Finanz keine „Kastenwagenform“ auf. Würde man für den Opel Zafira und diesem vergleichbare Fahrzeuge den Vorsteuerabzug zulassen, käme es zu einer Aushöhlung der Vorsteuerausschussbestimmung.

Es ist damit zu rechnen, dass die Rechtssache „Opel Zafira“ neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof landen wird. Es ist daher empfehlenswert, für sämtliche mit diesem Fahrzeug in Verbindung stehende Leistungen (Anschaffungskosten, Leasingraten, Treibstoffrechnungen, Service- u. Reparaturrechnungen, Parkgebühren etc.) die Vorsteuern rückzufordern. Sollte es wider Erwarten zu einer negativen Erledigung durch den VwGH kommen, müssten allerdings die geltend gemachten Vorsteuern nachträglich korrigiert werden.