Weinexport und Umsatzsteuer

Regelbesteuerter Winzer

Falls der Kunde auch Unternehmer ist, liegt bei einem Export in ein anderes EU Land eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Landwirt hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, die sowohl seine, als auch die UID-Nummer des Kunden enthält. Der Kunde hat dann im anderen EU Staat eine so genannte Erwerbsbesteuerung durchzuführen.
Andernfalls – wenn der Kunde Privater ist – kommt es darauf an, ob der Kunde den Wein in Österreich abholt oder ob er den Wein geliefert bekommt. Im Falle der Abholung ist österreichische Umsatzsteuer auszuweisen. Bei Lieferung in den anderen EU Staat muss die Umsatzsteuer des jeweils anderen EU Staates ausgewiesen und abgeführt werden. Die Lieferschwelle ist unbeachtlich, da Wein eine verbrauchsteuerpflichtige Ware ist. Das heißt für die Praxis, dass ab der ersten verkauften Flasche im anderen EU Staat  Umsatzsteuerpflicht vorliegt.

Pauschalierter Winzer

Pauschalierte Winzer sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer (z.B. Hoteliers, Gastwirte) zum gesonderten Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer in Höhe von 12% in den Rechnungen verpflichtet. Der ausländische Unternehmer kann sich auf Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt (Formular U5) die Vorsteuer rückerstatten lassen. Dem Antrag sind die Originalbelege anzuschließen. Als Vereinfachung dieser oft schwierigen Prozedur könnte der Winzer netto fakturieren und sich vom Kunden den Rückzahlungsantrag unterschreiben lassen. In einem weiteren Schritt lässt sich der Winzer den Rückzahlungsbetrag überweisen. Außerdem muss sich der Winzer, der den Weinexport durchführt, in Österreich eine UID besorgen. Er muss auf der Rechnung die eigene UID-Nummer und die UID-Nummer des Kunden ausweisen. Außerdem muss der Winzer beim Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben.

Bei Lieferungen an Privatpersonen in der EU gilt hingegen im Fall der Versendung die so genannte Versandhandelsregelung, das heißt, die ausländische Umsatzsteuer ist in Rechnung zu stellen. Der österreichische Winzer benötigt in diesem Fall eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung. Bei Abholung durch Privatpersonen muss die österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Eine Rückerstattung der Steuer ist in diesem Fall nicht möglich.“