Weiße Berufskleidung von Ärzten: Bezugsquelle nicht maßgeblich

Ein Facharzt für Innere Medizin legte beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).gegen den die Absetzbarkeit seiner weißen Berufskleidung ablehnenden Bescheid Berufung mit der Begründung ein, dass die weiße Kleidung aus hygienischen Gründen und nur im Rahmen der Berufsausübung getragen werde. Die Finanzbehörde wies jedoch die Berufung unter anderem mit der Begründung ab, dass der Arzt die verfahrensgegenständlichen Kleidungsstücke nicht über einen Handel mit Berufsbedarfsartikel, sondern im Wesentlichen über Mode- bzw. Sportfachgeschäfte bezogen habe und somit die für typische Berufskleidung erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien. 

Nur typische Berufskleidung absetzbar 

Obwohl sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls gegen die Abzugsfähigkeit aussprach, folgte er der Argumentation der Finanzbehörde nicht in allen Punkten. Er betonte, dass Kleidungsstücke selbst dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen werde wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung (z.B. Schutzkleidung oder eine Art Uniform) handle. Nachdem betrieblich veranlasste Ausgaben grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zu untersuchen seien, könne es aber keinen Unterschied machen, wo der Arzt die Bekleidungsstücke beziehe. 

Folglich können Ärzte weiterhin nur „klassische“ Berufskleidungsstücke (z.B. Arzthose, Arztmantel, Häubchen, Maske, etc.) als Betriebsausgaben geltend machen, nicht jedoch weiße Jeans, Poloshirts, T-Shirts, Socken oder weiße Schuhe, da diese auch außerhalb der Berufsausübung getragen werden können. Ob die Kleidung von einem Berufsbedarfshändler bezogen wird oder nicht, spielt für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit keine Rolle. 

Tipp
Mit einem Logo versehene (und somit gekennzeichnete) Kleidungsstücke sind jedenfalls steuerlich absetzbar. Außerdem stellen Ausgaben für Kleidung, die Mitarbeitern einer Arztpraxis zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob sie die besonderen Merkmale der Berufskleidung erfüllen, immer Betriebsausgaben dar.