Zinsen für fremdfinanzierte Gewinnausschüttungen weiterhin abzugsfähig

In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungszinsen für Gewinnausschüttungen mit dem Argument bejaht, dass die Fremdfinanzierung in direktem Zusammenhang mit dem Anspruch der Gesellschafter auf die Auszahlung des Gewinns stehe und somit dem betrieblichen und nicht dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Dagegen sind laut VwGH Zinsen, die aufgrund der Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung an den Gesellschafter entstanden sind, dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen und somit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. 

Nichtabzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungszinsen

Im Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2007 war geplant, entgegen der Rechtsauffassung des VwGH die Nichtabzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungszinsen im Gesetz festzuschreiben. Aufgrund vehementer Kritik der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und aufgrund des Arguments, dass in der Regel schwer feststellbar sein wird, ob ein Darlehen zum Zwecke der Finanzierung eines Wirtschaftsgutes oder einer Gewinnausschüttung aufgenommen worden ist, wurde diese Bestimmung im Budgetbegleitgesetz nicht aufgenommen.

Entsprechend einem Erkenntnis des VwGH bleiben Fremdfinanzierungszinsen für Gewinnausschüttungen also abzugsfähig. Eine Nichtabzugsfähigkeit wäre nur insoweit gegeben, als keine Gewinnausschüttungen sondern Einlagenrückzahlungen vorliegen.