Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsverhinderungen durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung, sofern die Arbeitsverhinderung länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat. Bei Arbeitsverhinderung aufgrund eines Unfalls (sowohl bei der Arbeit als auch am Arbeitsweg und bei Freizeitunfällen) steht Ihnen bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss zu, sofern die Arbeitsverhinderung länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat. Maximal wird je Dienstnehmer und je Arbeitsjahr ein Zuschuss für jeweils 42 Entgeltfortzahlungstage (6 Wochen) für Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit und/oder Unfall gewährt. Wenn ein Dienstnehmer im selben Arbeitsjahr erkrankt und verunfallt, können also bis zu 84 Entgeltfortzahlungstage beantragt werden.
Höhe des Zuschusses
Der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss beträgt 50% des fortgezahlten Entgelts plus einen Zuschlag in Höhe von 8,34 % für Sonderzahlungen. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag kann frühestens nach Ende der Entgeltfortzahlung bei der AUVA gestellt werden. Seit 1.1.2007 ist die Antragstellung auch über ELDA möglich. Spätestens zum Ende des Monats nach dem Ende des Quartals der Antragstellung werden die Zuschüssen dann direkt an den Dienstgeber ausgezahlt.
Wenn Sie die Personalverrechnung nicht selbst durchführen, sondern ausgelagert haben, sollten Sie in der Personalverrechnung „Krankenstände“ Ihrer Mitarbeiter laufend melden, damit der entsprechende Antrag gestellt werden kann. Die Fristen zur Beantragung des Entgeltfortzahlungszuschusses wurden allerdings großzügig gesetzt. So kann ein Antrag bis zu drei Jahre nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches bei der AUVA gestellt werden.