Abfertigungen bei steuerfrei aufgelöster Abfertigungsrückstellung

In den Jahren 2002 und 2003 gab es die Möglichkeit, die gebildete steuerrechtliche Rückstellung für Abfertigungsansprüche von Dienstnehmern steuerfrei aufzulösen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, so brauchen Sie zwar im Falle des Entstehens einer Abfertigungsverpflichtung die Abfertigungsrückstellung nicht steuerpflichtig auflösen, Sie müssen jedoch den Abfertigungsaufwand auf 5 Jahre verteilen. Beispiel: Der Dienstgeber A kündigt den Dienstnehmer B am 10.12.2004. Das Dienstverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist mit 30.4.2005. Die Abfertigungsverpflichtung beträgt 100. Variante 1: Der Dienstgeber hat im Jahr 2002 oder 2003 die steuerrechtliche Abfertigungsrückstellung nicht steuerfrei aufgelöst: Der Abfertigungsaufwand beträgt im Jahr 2004 (es kommt auf den Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses an) 100. Im selben Jahr muss der Steuerpflichtige die steuerliche Abfertigungsrückstellung im Betrag von 45 steuerpflichtig auflösen. Steuerlich absetzbar ist daher im Jahr 2004 der Betrag von 55. Variante 2: Der Dienstgeber hat im Jahr 2002 oder 2003 die steuerrechtliche Abfertigungsrückstellung steuerfrei aufgelöst: Der Abfertigungsaufwand beträgt im Jahr 2004 (es kommt auf den Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses an) 100. Es kommt zu keiner Auflösung der Rückstellung, da die steuerliche Abfertigungsrückstellung in den Vorjahren bereits steuerfrei aufgelöst wurde. Steuerlich absetzbar ist daher der Betrag von 100. Der Steuerpflichtige hat in Summe um 55 mehr Betriebsausgaben als in Variante 1. Für diesen Vorteil muss jedoch die so genannte „Fünftelung des Abfertigungsaufwandes“ in Kauf genommen werden. Dies bedeutet für unser Beispiel, dass im Jahr 2004 nicht die gesamten 100 abgesetzt werden können, sondern nur 20. In den folgenden 4 Jahren können jeweils weitere 20 als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Fünftelung des Abfertigungsaufwandes Diese Fünftelung des Abfertigungsaufwandes gilt nur für gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen, nicht aber für freiwillige Abfertigungen. Letztere könne sofort abgesetzt werden. Wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben oder veräußern, so stellen die noch nicht abgesetzten Fünftelbeträge in den Jahren nach der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung nachträgliche Betriebsausgaben dar. Dadurch können eventuelle Einkünfte aus einer Pension gekürzt werden, was zu einer Gutschrift der Lohnsteuer führt. Wenn Sie jedoch Ihren Betrieb unentgeltlich übertragen, so zieht der Übernehmer des Betriebs die noch offenen Fünftelbeträge ab.