Die „Abfertigung Neu“ kommt nur bei nach dem 31. 12. 2002 eingetretenen Mitarbeitern obligatorisch zur Anwendung. Für Eintritte vor dem 1. 1. 2003 gilt das bisherige Abfertigungsmodell weiter, sofern sich nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Übertritt in das neue System einigen. Ein einvernehmlicher Übertritt in das neue System wird allerdings beim Stammpersonal eines Betriebes nur schwer erreichbar sein, da das bisherige System für Arbeitnehmer zumeist günstiger ist. Alt bewährte Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung Für den Arbeitgeber bietet sich nun die Möglichkeit an, für das Stammpersonal eine Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung oder eine Auslagerungsversicherung abzuschließen. Im Fall des Abschlusses einer alt bewährten Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung ist der Versicherungsnehmer und Prämienzahler der Betrieb. Die versicherte Person ist der Mitarbeiter. Das Bezugsrecht für die Prämie kommt sowohl im Er- als auch im Ablebensfall dem Betrieb zu. Abfertigungsrückstellung bis Ende 2003 steuerfrei auflösen? Aus steuerlicher Sicht ist die Prämie Betriebsausgabe. Die Versicherungsansprüche sind in der Bilanz zu aktivieren. Das Anwachsen der Ansprüche gegenüber der Versicherung wirkt ertragserhöhend. Durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen besteht die Alternative, entweder die Rückstellung weiterzuführen und die Wertpapierdeckung sukzessiv bis 2007 aufzulösen oder die Abfertigungsrückstellung bis Ende 2003 steuerfrei aufzulösen. In letzteren Fall dürfen die Wertpapiere sogleich veräußert werden und spätere Abfertigungszahlungen sind als Betriebsaufwand auf fünf Jahre zu verteilen. Abfertigungsansprüche aus dem Betrieb an eine Versicherung auslagern Im Falle des Abschlusses einer Auslagerungsversicherung werden die Abfertigungsansprüche aus dem Betrieb an eine Versicherung ausgelagert. Dadurch wird die Versicherung primärer Schuldner, der Arbeitgeber sekundärer Schuldner der Abfertigung. Im Unterschied zur Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung steht bei Fälligkeit des Abfertigungsanspruches das Bezugsrecht dem Mitarbeiter bzw. den Hinterbliebenen zu. Bei Wegfall des Abfertigungsanspruches darf der Betrieb die Abfertigung kassieren. Entfall der Rückstellungsbildung und der Wertpapierdeckung Bei Abschluss der Versicherung ist eine Prämie in der Höhe der Abfertigungsrückstellung der letzten Bilanz zu zahlen, die durch den Verkauf der Wertpapiere finanziert werden kann. Danach sind Folgeprämien zu leisten. Aus steuerlicher Sicht entfallen bei Abschluss einer Auslagerungsversicherung die Rückstellungsbildung und die Wertpapierdeckung. Prämien sind bis zur Höhe der fiktiven Rückstellung als Betriebsausgaben zu behandeln. Wenn die Abfertigungsrückstellung steuerfrei aufgelöst wird, sind die Prämien zu aktivieren und dürfen erst im Leistungsfall verteilt auf fünf Jahre als Betriebsaufwand abgesetzt werden.