Abgabenrückvergütung bei Verstoß gegen EU-Recht

Aktueller Anlassfall für einen solchen Antrag auf Bescheidaufhebung ist der verweigerte Vorsteuerabzug für Kleinbusse. Solche Anträge können jetzt innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist beim Finanzamt eingebracht werden. Gleiches gilt für gemeinschaftsrechtswidrig verweigerte Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit Bewirtungskosten und bei Arbeitszimmern und in allen übrigen Fällen, in denen ein Verstoß gegen EU Recht vermutet wird. Rechtsanspruch auf Aufhebung Bislang durfte die Finanzlandesdirektion in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes einen Bescheid des Finanzamtes nur dann aufheben, wenn dieser

  • von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
  • wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde oder
  • der Inhalt des Bescheides rechtswidrig war.

Die Aufhebung des Bescheides durfte allerdings nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfolgen. Der Steuerpflichtige hatte auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Aufhebung. Wenn also die Oberbehörde trotz Anregung des Steuerpflichtigen den Bescheid nicht aufgehoben hatte, gab es keine Möglichkeit einzuschreiten. Diese nicht befriedigende Rechtslage wurde nun für Steuerbescheide, die gegen EU Recht verstoßen, verbessert.