Wenn nun ein Geschäftsführer für die Schulden seiner Gesellschaft herangezogen wird, so möchte er dieses Malheur zumindest von der Steuer absetzen können. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist geplagten Geschäftsführern jetzt zu Hilfe gekommen. Die Finanzbehörde hatte in einem Fall den Steuerabzug zunächst noch versagt, da die Zahlungen infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung entstanden seien und daher nicht absetzbar wären. Der Verwaltungsgerichtshof hob im einem Urteil jedoch den Bescheid der Abgabenbehörde wieder auf. Fehlverhalten des Geschäftsführers Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, die sich aus einem Fehlverhalten im Rahmen der Berufsausübung ergeben, ist entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen Sphäre oder der privaten Sphäre des Geschäftsführers zuzuordnen ist. Fällt das Fehlverhalten in die betriebliche Sphäre, so sind die Aufwend ungen grundsätzlich von der Steuer absetzbar. Können jedoch von der Behörde Anhaltspunkte für ein private Veranlassung aufgezeigt werden, hat der Geschäftsführer doppeltes Pech gehabt. Schadenersatzleistungen Bereits in einer früheren Entscheidung hat der VwGH ausgeführt, dass auch Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, Betriebsausgaben sein können. Voraussetzung sei aber, dass das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien. Das werde zumeist dann der Fall sein, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursachte. Grob fahrlässiges Verhalten Wird hingegen ein Unfall auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers zurückgeführt und erwachsen daraus Schadenersatzzahlungen, dann sind nach Auffassung des VwGH diese Aufwendungen selbst dann nicht abzugsfähig, wenn der Verkehrsunfall auf betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrten passiert ist. Auch der treuhandwidrigen Übergabe von Schecks an eine Person, zu der eine „langjährige freundschaftliche Beziehung“ bestand, wurde die Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen verneint