Abweichendes Wirtschaftsjahr: Steuerersparnis durch Zwischenabschluss

Mit Wirkung ab dem 1.1.2005 wurde der Körperschaftsteuersatz von 34% auf 25% gesenkt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2004 beginnt und im Jahr 2005 endet, ist zwar auch der in 2004 angefallene Gewinnanteil in der Steuerklärung 2005 zu erfassen, aber noch mit dem Steuersatz von 34% zu versteuern. Dabei ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2004/2005 grundsätzlich anhand der Anzahl der Kalendermonate auf die Jahre 2004 und 2005 aufzuteilen. Beispiel: Eine Hotel GmbH in einem Wintersportort hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das am 30.6.2005 endet. Erwirtschaftet diese GmbH im Wirtschaftsjahr 1.7.2004 bis 30.6.2005 einen Gewinn von € 300.000, so ist dieser grundsätzlich zu 6/12 dem Kalenderjahr 2004 und zu 6/12 dem Kalenderjahr 2005 zuzurechnen, wobei Körperschaftsteuer in Höhe von € 88.500 (€ 150.000*34% + € 150.000*25%) anfällt. Wird jedoch zum 31.12.2004 ein Zwischenabschluss erstellt, so kann der Gewinn anhand der tatsächlichen Verhältnisse den Kalenderjahren 2004 und 2005 zugerechnet werden. Beispiel: Wenn das Hotel nur im Zeitraum 1.12.2004 bis 30.4.2005 geöffnet war, wurden nur rund 20% des Gewinns im Kalenderjahr 2004 erwirtschaftet, während 80% im Kalenderjahr 2005 erzielt wurden. Wird diese Gewinnverteilung auch durch einen Zwischenabschluss zum 31.12.2004 dokumentiert, so können € 240.000 (80% von € 300.000) dem Jahr 2005 und € 60.000 dem Jahr 2004 zugeordnet werden. Dadurch kann die Körperschaftsteuerbelastung im Veranlagungszeitraum 1.7.2004 bis 30.6.2005 auf € 80.400 (€ 60.000*34% + € 240.000*25%) reduziert werden, was einer Steuerersparnis von € 8.100 entspricht. Durch einen Zwischenabschluss können Teile des Gewinnes des Wirtschaftsjahres 2004/2005 überwiegend zum Steuersatz von 25% versteuert werden. Die dabei erzielte Steuerersparnis wird in den meisten Fällen die mit der Erstellung des Zwischenabschlusses verbundenen Kosten übersteigen.