Seit 1.7.2004 ist die Erstellung folgender ärztlicher Gutachten umsatzsteuerpflichtig:
- Erstellung von Gutachten, deren Ziel es ist, die Voraussetzungen für Entscheidungen zu schaffen, die Rechtswirkung erzeugen,
- Berufskrankheitsanzeigen nach § 363 ASVG,
- Gutachten nach den Leichenbeschaugesetzen,
- Verletzungsanzeigen an die Sicherheitsbehörden,
- Atteste, mit denen der Gesundheitszustand von Personen bestätigt wird und die zur Vorlage bei Verwaltungsbehörden zur Abwicklung von Verfahren dienen, die mit dem Schutz der Gesundheit nicht zusammenhängen (etwa Atteste für die Erreichung einer steuerlichen Begünstigung).
Seit 1.1.2001 mussten Ärzte bereits für folgende Leistungen 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen:
- ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
- psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung;
- auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
Diese Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht ist jedoch erst für Gutachten, die ab dem 1. Juli 2004 erstellt werden, zwingend anzuwenden. Unser Tipp: Fallen Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Leistungen an, können diese selbstverständlich abgezogen werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können nach dem Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden. Beträgt der Gesamtumsatz eines Jahres (aus ärztlicher Tätigkeit, Gutachtenstätigkeit und sonstigen umsatzsteuerlich relevanten Einkünften, wie etwa Vermietungstätigkeit) nicht mehr als € 22.000, so können die oben angeführten Leistungen dennoch steuerfrei belassen werden. In diesem Fall darf aber auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden.