Kauf von Waren aus einem der neuen Beitrittsländer – Innergemeinschaftlicher Erwerb Der Erwerb von Waren aus den neuen Beitrittsländern ist ab 1.5.2004 nicht mehr der Einfuhrumsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Warenbewegung stellt mittlerweile einen so genannten „innergemeinschaftlichen Erwerb“ dar. Für Sie als österreichischen Unternehmer bedeutet dies, dass Sie für diese Warenbewegung in Österreich (normalerweise) 20 % Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) zahlen müssen, die Sie sich sogleich wieder als Vorsteuer abziehen können. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie dem ausländischen Verkäufer Ihre UID-Nummer bekannt geben. Wirtschaftlich ist die Erwerbsteuer für Sie also ein Durchläufer, sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Verkauf von Waren an einen Unternehmer aus den neuen Beitrittsländern – innergemeinschaftliche Lieferung Der Verkauf von Waren stellt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung mehr dar, sondern ist als so genannte „innergemeinschaftliche Lieferung“ zu behandeln. Diese ist unter folgenden Voraussetzungen in Österreich umsatzsteuerfrei:
- Der Gegenstand der Lieferung muss in den anderen EU-Staat befördert oder versendet werden.
- Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen (also nicht für private Zwecke) erworben hat.
- Die Lieferung muss steuerbar sein.
- Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer im anderen EU-Staat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).
- Die genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Dazu gehört insbesondere die Aufzeichnung der UID des ausländischen Abnehmers.
- Bei der Lieferung dürfen die Vorschriften über die Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung gelangen.
Sie stellen somit bei Zutreffen der Voraussetzungen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Auf dieser muss Ihre UID-Nummer und jene des ausländischen Käufers angegeben werden. Verkauf von Waren an Private, unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer und pauschalierte Landwirte Beim Verkauf von Waren an Private oder Unternehmer, die unecht umsatzsteuerbefreit sind (z.B. Ärzte) oder an pauschalierte Landwirte müssen Sie als österreichischer Unternehmer die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Regeln über die innergemeinschaftliche Lieferung kommen in diesem Fall also nicht zur Anwendung. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Wird die Lieferschwelle (in den neuen Beitrittsstaaten zwischen € 34.000 und € 37.000) im vorangegangenen oder im laufenden Jahr überschritten oder wird auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet, ist die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung zu stellen und an den Fiskus im anderen EU-Staat abzuführen.