Umsätze eines Arztes sind unecht steuerbefreit. Für Ärzte bedeutet dies, dass sie bei ihren Honoraren zwar keine Umsatzsteuer verrechnen müssen, zugleich aber vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Ärztliche Leistungen sind von dieser Steuerbefreiung umfasst, wenn es sich um medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit handelt. Die ärztliche Gutachtertätigkeit war von der Umsatzsteuerbefreiung bisher ausgenommen und daher umsatzsteuerpflichtig. Neuer Erlass des Ministeriums Entsprechend einem neuen Urteil des EuGH hat das Finanzministerium in einem Mitte Jänner ergangenem Erlass die Steuerpflicht ärztlicher Gutachtertätigkeit jedoch eingeschränkt und neu präzisiert: Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit des Arztes. Die Steuerbefreiung geht auch dadurch nicht verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung ein Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person erstellt wird. Die Steuerbefreiung ist aber nicht anzuwenden
- bei auf biologische Untersuchungen gestützter Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
- auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
- auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.
In diesen Bereichen ist dem ärztlichen Gutachter-Honorar also Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die Vorsteuern für in diesem Zusammenhang getätigte Ausgaben können dafür vom Finanzamt zurückgeholt werden.