- Der Beginn der Altersteilzeit liegt vor dem 1.4.2003: Diese Vereinbarungen unterliegen noch der alten Regelung, insbesondere die Höchstdauer der Altersteilzeit von 6,5 Jahren und die „geblockte“ Altersteilzeit ohne Einstellung einer Ersatzarbeitskraft. Die Anhebung des Antrittsalters für vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer greift hier nicht.
- Der Beginn der Altersteilzeit liegt nach dem 31.3.2003: Die Vereinbarung unterliegt noch der alten Regelung. Es ist aber bereits die Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu berücksichtigen.
- Der Beginn der Altersteilzeit liegt nach dem 31.12.2003: Die neue Regelung ist in allen Punkten anwendbar. Neben der Anhebung des Pensionsalters ist etwa ein „Blocken“ nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Dauer der geförderten Altersteilzeit ist mit 5 Jahren begrenzt. Basis der Berechnung des Lohnausgleichs ist nunmehr der Entgelt-Durchschnitt der letzten 12 Monate.
Entscheidend ist in allen drei Fällen das Wirksamwerden der Altersteilzeitvereinbarung und die Meldung beim Arbeitsmarktservice (AMS). Neuerungen im Detail:
- Ad 1: Die alte Rechtslage gilt unverändert weiter, keine der Neuerungen ist zu beachten.
- Ad 2: Der Großteil der Altersteilzeitvereinbarungen wurde so abgeschlossen, dass die Dienstnehmer bei Auslaufen der Vereinbarung gleich in Pension gehen können. Dabei wurde oft das Antrittsalter für vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anvisiert. Da dieses stufenweise ab 2004 erhöht wird, ergibt sich für viele Dienstnehmer eine Lücke zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses und dem frühestmöglichen Pensionsantritt. Für diese Fälle war daher folgende Übergangsregel notwendig:
- Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung über das Höchstausmaß von 6,5 Jahren ist möglich, aber keine Pflicht. Eine diesbezügliche Vereinbarung sollte noch heuer getroffen und dem AMS gemeldet werden.
- Wird diese Vereinbarung nicht verlängert, so steht das so genannte „Übergangsgeld nach Altersteilzeit“ zu. Dabei wird das Arbeitslosengeld um 25 % erhöht und bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt wegen langer Versicherungsdauer ausbezahlt.
- Ad 3: Die Neue Regelung: Der Beginn der Altersteilzeit liegt frühestens 5 Jahre vor Vollendung des (neuen) Antrittsalters zur Alterspension. Hier sind aber Übergangsregeln zu beachten. Die Altersteilzeit kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstnehmer vor Antritt mindestens 1 Jahr Vollzeitbeschäftigter war. Es musste also die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit oder eine um maximal 20% unterschrittene Normalarbeitszeit vorliegen.
Die Förderung durch das AMS (Altersteilzeitgeld) wurde an besondere Voraussetzungen geknüpft und die Rückzahlung für bestimmte Fälle gesetzlich verankert:
- Es liegt eine durchgehende Teilzeit vor: Hier trägt das AMS nur 50% des förderbaren Betrages. Wird eine Ersatzarbeitskraft eingestellt, dann wird für die Zeit, in der die Ersatzarbeitskraft beschäftigt wird, 100% des förderbaren Betrages vom AMS geleistet.
- Liegt ein „Blockmodell“ vor, dann steht nur bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft für mindestens die gesamte Freizeitphase eine Förderung des AMS zu. Fallen die Voraussetzungen für die Förderung nachträglich weg (eine eingestellte Ersatzarbeitskraft wird innerhalb der Freizeitphase gekündigt), ist die bereits erhaltene Förderung zurückzuzahlen.
Als Ersatzarbeitskraft gelten Lehrlinge oder arbeitslose Personen. Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit der Einstellung der Ersatzarbeitskraft keine andere Person gekündigt werden darf. Die Ersatzarbeitskraft darf nicht in Form eines Werkvertrages oder freien Dienstvertrages beschäftigt sein, obendrein muss sie über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Die rückwirkende Leistung des Altersteilzeitgeldes ist nur für 3 Monate möglich.