Die Finanz hat solche Arbeitsverhältnisse bei Prüfungen deshalb besonders im Visier. Häufig werden Verträge mit nahen Angehörigen mangels „Fremdüblichkeit“ steuerlich nicht anerkannt, weswegen die Lohn- oder Gehaltszahlungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden vom Fiskus nur dann anerkannt, wenn sie:
- nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
- und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen worden wären („Fremdüblichkeit“).
Der Vertrag sollte daher zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Folgende Punkte sollten dabei Berücksichtigung finden:
- Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Entgelt (Sonderzahlungen, Prämien, Sachbezüge, Betriebspensionen etc.),
- Einstufung nach dem Kollektivvertrag,
- genaue Arbeitszeiten und
- die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden.
Qualität und Quantität der Arbeitsleistung Dem Kriterium der Fremdüblichkeit wird besondere Bedeutung zugemessen. Es ist daher erforderlich, dass der Angehörige eine ansonst notwendige Arbeitskraft vollständig ersetzt. Die Fremdüblichkeit spielt auch bei der Bemessung des Entgelts für den Partner eine große Rolle. Dessen Entlohnung hat nach den Gesichtspunkten der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu erfolgen. Eine höhere Qualifikation oder längere Arbeitszeiten rechtfertigen dabei natürlich auch ein höheres Gehalt. Das Argument, ein höheres Entgelt sei durch eine besondere Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt, wird von der Finanz allerdings nicht anerkannt. Optimales Gehalt für den angestellten Ehepartner Um das optimale Gehalt für den angestellten Ehepartner zu finden, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Auf der einen Seite ist das Gehalt an den Partner als Betriebsausgabe abzugsfähig, was eine entsprechende Ersparnis bedeutet. Auf der anderen Seite steigen mit zunehmender Entgelthöhe auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und damit die Lohnnebenkosten beim Arbeitgeber. Aus steuerlicher Sicht wäre daher ein Gehalt im Bereich von rund € 1.100 brutto am günstigsten. Die Kehrseite eines niedrigen Bezuges ist allerdings der daraus resultierende niedrige Pensionsanspruch des Partners. Jeder angestellte Ehepartner sollte sich daher überlegen, ob er lieber mehr in die staatliche Pension einzahlen möchte, oder die Differenz zum höheren Gehalt besser in eine – steuerlich nicht absetzbare – Pensionsvorsorge investieren lässt.