Der letzte betriebliche Vorgang bei der Auflösung einer Praxis ist die steuerliche Betriebsaufgabe. Dabei kommt es zur Erstellung einer Bilanz und zur Ermittlung eines „fiktiven“ Aufgabegewinnes. Dieser ergibt sich aus der Differenz der Buch- und der Verkehrswerte der Betriebsvermögensgegenstände. Da der Aufgabegewinn versteuert werden muss, ist es meist günstiger, den Zeitpunkt der Praxisaufgabe nicht zum Ende eines Kalenderjahres, sondern mit Beginn des Folgejahres festzusetzen. Der Steuersatz wird nämlich aus dem Aufgabegewinn und dem laufenden Gewinn – der nach Betriebsaufgabe natürlich wesentlich niedriger ist – errechnet. Übernahme der Ordinationsräume Zumeist ergibt sich aufgrund der geringen Werte der Praxisgegenstände kein großer Aufgabegewinn. Problematisch kann sich aber die Überführung von Ordinationsräumlichkeiten, die im Eigentum des Arztes stehen, ins Privatvermögen gestalten. Die Besteuerung für die Übernahme der Ordinationsräume ins Privatvermögen, die unter einem Dach mit der Privatwohnung am Hauptwohnsitz des Arztes untergebracht sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber unterbleiben. So kann ein Arzt, der nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seine Erwerbstätigkeit einstellt oder erwerbsunfähig wird, seine Praxisräume unversteuert in sein Privatvermögen überführen. Besteuerung des Aufgabegewinnes Auch für die Besteuerung des Aufgabegewinnes gibt es steuerliche Begünstigungen, wobei zwischen mehreren Varianten gewählt werden kann. Auf der einen Seite steht bei der Versteuerung des Gewinnes zum regulären Steuersatz unter bestimmten Voraussetzungen entweder ein Freibetrag oder die Möglichkeit der Verteilung der Besteuerung des Gewinnes auf drei Jahre zu. Auf der anderen Seite kann der Gewinn bei Aufgabe der Praxis wegen Pensionierung oder Erwerbsunfähigkeit mit dem halben Einkommensteuersatz begünstigt besteuert werden. Welche Variante die Günstigere ist, errechnen wir für Sie gerne.