Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Also etwa der Hausrat und die Wohnung. Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben. Dazu zählen auch Sparbücher, Aktien oder Immobilien. Nicht in die Aufteilung einbezogen werden Unternehmen eines Ehegatten und Anteile an einem Unternehmen – außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Liegenschaften oder Wirtschaftsgüter mit hohen stillen Reserven Aus steuerrechtlicher Sicht wird die Aufteilung dann heikel, wenn Liegenschaften oder Wirtschaftsgüter mit hohen stillen Reserven von dem einen Ehegatten zum anderen „wandern“. Steuerrechtlich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der erwerbende Ehegatte in die steuerlichen Positionen des übertragenden Ehegatten unmittelbar eintritt. Stille Reserven des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse gehen daher bei der Aufteilung von einem Ehegatten auf den anderen über, ohne dass es zu einer Besteuerung kommt. Abfindungszahlungen sind grundsätzlich steuerneutrale Vermögensverschiebungen. Nicht ohne den Steuerberater Werden Liegenschaften im Rahmen der Aufteilung übertragen, fällt Grunderwerbssteuer an. Als Bemessungsgrundlage wird hier der dreifache Einheitswert herangezogen; es kommt ein Steuersatz von 2% zur Anwendung. Aber Achtung! Konsultieren Sie bei einer Scheidung nicht nur den Rechtsanwalt, sondern auch uns als Steuerberater. Ist nämlich der (vereinbarten) Aufteilung der Charakter einer so genannten „Naturalteilung“ abzusprechen, kann von einer bloßen „Aufteilung“ des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht mehr gesprochen werden. Das ist etwa der Fall, wenn in die Vereinbarung auch Abfindungen für Unterhaltsansprüche, für Mitwirkungsleistungen und/oder Abfindungen als „Preis für die Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung einfließen. In diesem Fall fällt durch die Vermögensübertragung Einkommensteuer für die stillen Reserven beim übertragenden Ehegatten an. Bei der Übertragung von Liegenschaften ist die Bemessungsgrundlage die Gegenleistung, die in der Regel deutlich höher ist als der dreifache Einheitswert. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt statt 2% dann 3,5%. „