Aus- und Fortbildungskosten: Für berufstätige Studenten jetzt steuerlich absetzbar!

Berufstätige Studierende an Fachhochschulen konnten bisher bereits sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem berufsbezogenen Studium wie etwa für Bücher, Skripten, Fahrtkosten oder Schreibmaterial zur Gänze von der Steuer absetzen. Uni-Studenten blieb dieses Recht vom Gesetzgeber verwehrt; lediglich die Studiengebühren in Höhe von € 363,36 je Semester dürfen erstmals ab der Veranlagung 2004 steuermindernd geltend gemacht werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sah darin nun – zu Recht – eine Diskriminierung der Uni-Studenten. Gesetzgeber reagiert – bereits 2004 alle Kosten absetzbar Vorerst wurde zwar nur die Rechtslage bis Ende 2002 durch den VfGH korrigiert, die Gesetzgeber plant jedoch bereits rückwirtend für das gesamte Jahr 2004 sämtliche berufsbezogenen Kosten (siehe Liste unten) für ein Universitätsstudium steuerlich abzugsfähig zu machen. Steuererklärung 2003 Wie empfehlen allen berufstätigen Uni-Studierenden auch bereits für das Jahr 2003 sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Studium steuerlich geltend zu machen. Hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderung gehen Steuerexperten davon aus, dass auch für das Jahr 2003 vom Finanzamt sämtliche Kosten für das Uni-Studium anerkannt werden, andernfalls steht immer noch der neuerliche und viel versprechende Gang zum VfGH offen. Da dies auch für Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen möglich ist, profitieren auch Studierende, die zur Finanzierung ihres Studiums lediglich Einkünfte aus (fallweisen) Beschäftigungen in den Ferien erzielen und deren Job mit dem Unistudium in keinerlei Zusammenhang steht. Liegt bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, so sollte eine Wiederaufnahme des Verfahrens binnen Jahresfrist über Antrag des Steuerpflichtigen möglich sein. Steuererklärung 1999 bis 2002 Da nur derjenige, der die Beschwerde beim VfGH eingebracht hat, von dessen Entscheidung auch rückbezogen profitiert, können alle anderen Betroffenen erst in der Zukunft diese Entscheidung zu ihrem Vorteil nützen. Steuerlich abzugsfähige Bildungsaufwendungen sind:

  • Kursgebühren, Studiengebühren
  • Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, sonstige Arbeitsmittel (z.B. Kosten für Computer
  • Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang (z.B. Kilometergelder) für zusätzliche Wegstrecken zur Erlangung der Ausbildung.
  • Tagesgelder, sofern ein entfernter Ausbildungsort aufzusuchen ist.
  • Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusive des Frühstücks) in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die amtlichen Nächtigungssätze.