Damit sind neuerdings auch Insolvenzverfahren begünstigt, bei denen das insolvente Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens geschlossen wird. Darüber hinaus ist die steuerliche Begünstigung jetzt auch auf Gewinne, die durch Schuldenerlass in Privatkonkursen (etwa von Einzelunternehmern) entstehen, anwendbar. Weiters wurde die Verlustvortragsgrenze im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren geändert. Gewinn wird begünstigt besteuert Wird dem Schuldner im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens von den Gläubigern ein Teil seiner Schulden erlassen, führt das bei ihm zu einem Gewinn. Dieser Gewinn ist grundsätzlich ertragsteuerpflichtig, wird aber insofern begünstigt besteuert, als der Fiskus die Steuer auf den Gewinn aus dem Schuldenerlass nur im Ausmaß der Quote, die auch die anderen Gläubiger bekommen, einhebt. Beträgt daher der Schuldennachlass 70% (Quote 30%) der bestehenden Verbindlichkeiten, verzichtet auch der Fiskus auf 70% der Steuer aus dem Schuldennachlass. Unternehmensfortführung nicht zwingend Bislang war diese Begünstigung an gerichtliche Ausgleichsverfahren oder Zwangsausgleichsverfahren mit anschließender Fortführung des Unternehmens gebunden. Nunmehr werden die Voraussetzungen auf das Vorliegen eines Schuldenerlasses im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens reduziert. Damit führt jede endgültige Entschuldung im Rahmen eines gerichtlichen Ausgleichs, Zwangsausgleichs oder Privatkonkurses zu einem anteiligen Erlass der Einkommensteuerschuld. Das Finanzamt ist damit gleich gestellt wie alle übrigen Gläubiger. Körperschaften profitieren nicht von der Gesetzesänderung Darüber hinaus wurden auch die Ausnahmen von der 75% Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge entsprechend der oben erwähnten Neuregelung erweitert. Sämtliche Gewinne, die durch ein gerichtliches Insolvenzverfahren entstehen, sowie sämtliche Gewinne, die in Jahren anfallen, in denen ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren anhängig ist, sind von der 75%igen Verlustvortragsgrenze ausgenommen und können zu 100% mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden. Dies betrifft natürlich nur jene Gewinne, die nicht ohnehin von der Besteuerung ausgenommen sind – im Wesentlichen daher die Quote. Körperschaften profitieren nicht von der Gesetzesänderung. Für sie müssen zur Inanspruchnahme der Begünstigung auch die Voraussetzungen der Unternehmensfortführung gegeben sein. Gerichtliches Insolvenzverfahren Voraussetzung Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Schuldennachlass außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens erfolgt – etwa durch einen außergerichtlichen oder stillen Ausgleich. In diesem Fall kommen die gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nicht zur Anwendung. Es besteht somit nur die Möglichkeit, dass im Wege eines Nachsichtsantrags von der Festsetzung der Steuer auf den Gewinn aus den Schuldennachlass abgesehen wird. Ein Rechtsanspruch besteht darauf allerdings nicht. Darüber hinaus ist eine solche Steuernachsicht an weitere Voraussetzungen wie die allgemeine Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungsfähigkeit geknüpft. Dabei wird auch berücksichtigt, inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen zurückzuführen ist oder inwieweit sich die zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich ausgewirkt haben.