Beschäftigung von Dienstnehmern aus den neuen EU-Beitrittsstaaten

Österreich hat nämlich – wie Deutschland – bei den Beitrittsverhandlungen durchgesetzt, dass im Bereich der unselbständig Beschäftigten (mit Ausnahme von Malta und Zypern) weiterhin das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) anzuwenden ist. Dieses gilt im Verhältnis zu den neuen Beitrittsstaaten noch mindestens zwei, maximal sieben Jahre. Zu rechnen ist derzeit mit einem Weiterbestehen für die nächsten fünf Jahre. Für Schlüsselkräfte und Pendler könnten noch Ausnahmeregelungen verordnet werden. Unternehmen mit Sitz in den Beitrittsstaaten Unternehmen mit Sitz in den neuen Beitrittsstaaten dürfen ihre Mitarbeiter zur Erbringung einer vorübergehenden Werkleistung nach Österreich entsenden. In diesem Fall ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich; beim Arbeitsmarktservice (AMS) ist lediglich eine Entsendebestätigung zu beantragen. Für das Baugewerbe, für gärtnerische Dienstleistungen und für Reinigungs-, Sozial- und Sicherheitsdienste ist bei Entsendungen nach Österreich aber weiterhin eine Bewilligung beim AMS einzuholen. Entsendefristen anders geregelt Im Bereich der Sozialversicherung ist seit 1.5.2004 die Verordnung (EG) 1408/71 anzuwenden. Das bedeutet, dass jetzt die einschlägigen Formulare (wie etwa „E 101“ über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder „E 111 – Urlaubskrankenschein“) zu verwenden sind. Auch die Sonderregelungen zur Entsendung gelten seitdem. Beachten Sie dabei bitte, dass die Entsendefristen, nach der das Sozialversicherungsrecht im ursprünglichen Staat verbleibt, in den bisherigen bilateralen Sozialversicherungs-Abkommen anders geregelt waren als jetzt im Bereich des EWR! Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Eine selbständige Tätigkeit kann ohne Einschränkungen ausgeübt werden – nur die Einhaltung der Gewerbeordnung ist zu beachten. Wenn die selbständige Tätigkeit nicht als Einzelunternehmer, sondern im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübt wird, muss aber aufgepasst werden: Sollten die ausländischen Gesellschafter nämlich Arbeitsleistungen erbringen, die „üblicherweise von Arbeitnehmern erbracht werden“, so muss dieser Sachverhalt dem AMS mitgeteilt werden. Erst wenn das AMS festgestellt hat, dass der betreffende ausländische Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat, darf die Tätigkeit begonnen werden.