Zur Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen wird Diesel für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und damit im Zusammenhang stehende land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe seit 1. Jänner 2005 günstiger besteuert. Den Land- und Forstwirten wurde vom Gesetzgeber eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, entweder die Höhe des Refundierungsbetrages an Mineralölsteuer pauschal entsprechend der bewirtschafteten Fläche (bis 15. Mai des laufenden Jahres) oder auf Basis des tatsächlichen Verbrauches (bis 15. Februar des folgenden Jahres) zu beantragen. Aus einkommensteuerlicher Sicht stellt sich die Frage, wie der Refundierungsbetrag anlässlich der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Die Finanzbehörde hat hier nun in den Einkommensteuerrichtlinien festgehalten, dass die rückerstattete Mineralölsteuer als Aufwandsminderung zu beurteilen ist.
Das bedeutet für Einnahmen – Ausgaben – Rechner und buchführende Land- und Forstwirte, dass das Aufwandskonto „Verbrauch von Brenn- und Treibstoff“ im HABEN mit der Gutschrift zu bebuchen ist. Bei voll- und teilpauschalierten Land- und Forstwirten ist die Gutschrift der Mineralölsteuer nicht zu berücksichtigen, da der Aufwand pauschaliert ist.