Bewirtungsspesen betreffen Geschäftsessen im Betrieb oder in Restaurants jeder Art. Auch die Übernahme der Hotelkosten des Gastes sowie die Kosten seiner Beherbergung in einem Gästehaus oder einer Gästewohnung zählen dazu. Solche Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich Repräsentationsaufwand und können daher nicht steuermindermindernd geltend gemacht werden. Nur gewisse Bewirtungsaufwendungen sind von diesem Abzugsverbot nicht oder nur zum Teil betroffen. Zur 100% abzugsfähig sind
- Bewirtungskosten als Leistungsinhalt: Das sind etwa Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn diese im Schulungspreis enthalten sind.
- Bewirtung mit Entgeltcharakter: Das trifft insbesondere auf „Incentive-Reisen“ zu, .wenn etwa erfolgreiches Vermitteln durch die Finanzierung einer Reise „belohnt“ wird. Beim Empfänger der Reise liegt jedoch eine Betriebseinnahme oder ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
- Bewirtung ohne Repräsentationskomponente: Darunter fallen Bewirtungsaufwendungen anlässlich Fortbildungsveranstaltungen, die für Geschäftsfreunde, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, getätigt werden. Zu solchen Fortbildungsveranstaltungen zählen Produktvorstellungen, Schulungen für selbstständige Handelsvertreter und Kaufleute, die die Erzeugnisse des Betriebes vertreten. Auch die Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines Geschäftsfreunds oder eine Bewirtung im Rahmen von Events, kann zu 100 % von der Steuer abgesetzt werden, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird.
Zu 50% abzugsfähig sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Ein Nachweis der erfolgten Produkt- oder Leistungsinformation ist zu erbringen. Darunter fallen etwa
- Aufwendungen für Bewirtung im Zusammenhang mit Informationsveranstaltungen,
- Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechungen oder Betriebseröffnungen,
- Arbeitsessen im Vorfeld eines konkreten Geschäftsabschlusses.
Der Vorsteuerabzug steht jedoch in voller Höhe zu und muss nicht um 50% gekürzt werden. Zur Gänze nicht abzugsfähig sind werbeähnliche und gemischte Aufwendungen. Darunter fallen etwa Aufwendungen für die Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, Bewirtung bei Bällen, Essen nach dem Theater, Arbeitsessen nach dem Geschäftsabschluss oder eine Bewirtung aus persönlichem Anlass – wie zum Geburtstag und zum Dienstjubiläum.