Das Bauherrenmodell

Dabei können Immobilieninvestitionen in unterschiedlichsten Formen vorgenommen werden, die sich auch in den steuerlichen Konsequenzen unterscheiden. Neben der Möglichkeit, Anteile an einem Immobilieninvestmentfonds zu erwerben, können Sie sich auch für eine Direktinvestition entscheiden. Dabei muss eine Direktinvestition in eine Immobilie nicht immer mit einem hohen privaten „Zeitengagement“ verbunden sein, wie das so genannte „Bauherrenmodell“ zeigt. So funktioniert das Bauherrenmodell Der Anleger erwirbt einen Mitunternehmensanteil an einer bebauten Liegenschaft, oft an einem Altgebäude. Nach umfassender Sanierung des Altgebäudes wird dieses durch Vermietung an Dritte gemeinschaftlich genutzt. Die erzielten Mieterlöse fließen – nach Abdeckung der Ausgaben und Tilgung der investierten Fremdmittel – den Anlegern im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu. Der Anleger erzielt somit nach Entschuldung in 15 bis 20 Jahren aus den Mieteinnahmen ein Zusatzeinkommen oder eine „Zusatzpension“. Darüber hinaus besteht der Anreiz dieser Veranlagungsform vor allem darin, dass für die Finanzierung der Sanierung landesgesetzliche Förderungen in Anspruch genommen werden können. Durch die Aufteilung der gemeinschaftlichen Mieteinnahmen wird das Vermietungsrisiko zudem gemildert. Die gesamte Organisation und Durchführung der Sanierungsarbeiten sowie die spätere Hausverwaltung übernehmen die Anbieter der Bauherrenmodelle. Steuerliche Vorteile für den Investor Der private Kapitalanleger erzielt als Miteigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die in den ersten Jahren entstehenden Anlaufverluste können mit anderen Einkünften (etwa aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit) verrechnet werden und führen damit zu einer Steuerersparnis von bis zu 50%. Der entscheidende steuerliche Vorteil liegt aber darin, dass die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen über 15 Jahre (und nicht über 67 Jahre) verteilt abgeschrieben werden können, sofern eine Zusage für eine Wohnhaussanierungsförderung vorliegt. Jedoch ist zu beachten, dass der Miteigentumsanteil etwa 30 Jahre lang nicht veräußert oder verschenkt werden darf. Andernfalls muss nachversteuert werden. Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen zu diesem Thema.