Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft nehmen – auch optimistischen Schätzungen zu Folge – einen großen Stellenwert in unserer Wirtschaft ein. Nicht nur der Finanzminister, auch die unter chronischem Geldmangel leidenden Sozialversicherungsträger wissen ein Lied davon zu singen. Kürzlich wurde ein neuer Versuch gestartet, diesem Umstand entgegen zu wirken. Hauptauslöser für den erneuten Anlauf sind in erster Linie jene Missstände, die von Experten in der Bauwirtschaft vermutet werden. Wie Studien belegen, ist die Anzahl der Scheinfirmen nirgends so groß wie in diesem Bereich. Man könnte nun meinen, dass das neue Gesetz daher auch nur jene schwarzen Schafe unter den Unternehmern betrifft, bei denen das gelegentliche oder gar systematische Ausnützen des Sozialstaates einen Teil des Geschäftserfolges darstellt. Das ist aber nicht der Fall. Alle Unternehmer werden mit neuen Meldepflichten konfrontiert werden. Neue Meldefrist für Dienstnehmeranmeldungen, Sozialbetrug im Strafgesetz Die Anmeldefrist für neue Dienstnehmer wird von bisher sieben Tagen auf nur einen Tag reduziert. Der „Sozialbetrug“ wird im Strafgesetzbuch neu geregelt. Verstöße gegen die Verpflichtung des Abführens von Sozialversicherungsbeiträgen der Dienstnehmer standen auch bisher schon unter Androhung von gerichtlichen Strafen. Der bereits bestehende Straftatbestand wurde geringfügig adaptiert und wird nun nicht mehr im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, sondern im Strafgesetzbuch geregelt. „Sozialbetrug“ ist nunmehr das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Wer also Löhne und Gehälter ausbezahlt, ohne die Dienstnehmerbeiträge abzuführen, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Dabei bleibt die bisherige Möglichkeit, sich durch Nachzahlen der ausstehenden Beiträge oder Abschluss einer Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherung zumindest die gerichtliche Strafe zu ersparen, erhalten. Diese Nachzahlung ist nach wie vor bis zum Schluss der Gerichtsverhandlung möglich. Organisierte Schwarzarbeit Neu ins Gesetz aufgenommen wurde der Straftatbestand der „Organisierten Schwarzarbeit“. Dieser betrifft die Beschäftigung oder Vermittlung einer „größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen“. Die Möglichkeit, sich „freizukaufen“, ist hier nicht vorgesehen. Die Zukunft wird zeigen, ob der gewünschte Erfolg des neuen Sozialbetrugsgesetzes auch tatsächlich eintritt, oder ob die neuen bürokratischen Hürden der Wirtschaft umsonst auferlegt wurden.